Rz. 64

Seit VZ 2007 sind zuwendungsberechtigte Empfänger wie bisher

  • eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststelle,
  • eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.
 

Rz. 64a

Die Körperschaft als Empfänger der Zuwendung muss in dem VZ, in dem die Ausgabe geleistet wird, tatsächlich von der KSt befreit sein.[1]

Eine natürliche Person kann danach kein Zuwendungsempfänger sein. Auch Zuwendungen, die mit der Auflage gegeben werden, sie an eine bestimmte natürliche Person weiterzugeben, sind nicht begünstigt.[2]

Liegt ein KSt-(Freistellungs-)Bescheid noch nicht vor, kann die Körperschaft eine vorläufige Bescheinigung über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung beantragen. Hierbei handelt es sich um eine unverbindliche Auskunft, die kein VA ist.[3]

 

Rz. 64b

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind solche selbstständigen, rechtsfähigen Verwaltungsorganisationen, die in den Staatsorganismus eingegliedert sind und bestimmte öffentliche Aufgaben mit hoheitlichen Befugnissen erfüllen. Dies sind Gebiets- und Personenkörperschaften wie Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,[4] Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, Hochschulen, ferner rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Nicht hierunter fallen öffentlich-rechtliche Rundfunk- oder Fernsehanstalten oder öffentlich-rechtliche Sparkassen.

 

Rz. 64c

Öffentliche Dienststellen sind andere, i. d. R. unselbstständige innerstaatliche Einrichtungen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, z. B. Forschungsinstitute, Museen, Bibliotheken, auch Universitäten, die aber bereits selbst rechtsfähig und damit spendenberechtigt sind[5] und Gemeinden der evangelischen Landeskirchen und der katholischen Kirche.

 

Rz. 64d

Private Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nur solche i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG, die nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Diese Voraussetzungen werden vom Betriebsstätten-FA im KSt-Veranlagungsverfahren durch KSt-(Freistellungs-)Bescheid festgestellt.[6]

Die Feststellung ist für das Wohnsitz-FA des Zuwendenden bindend, sodass die Feststellung die Wirkung eines Grundlagenbescheids hat, obwohl der Freistellungsbescheid dem Zuwendenden nicht bekannt gegeben wird und er ihn auch nicht anfechten kann.[7]

Allein die Körperschaft kann den Bescheid anfechten.[8]

 

Rz. 64e

Die Körperschaft als Zuwendungsempfänger muss im Zeitpunkt des Empfangs der Zuwendung tatsächlich von der KSt befreit sein (Rz. 64a). Liegt noch kein KSt-(Freistellungs-)Bescheid vor, konnte früher eine vorläufige Befreiung erlangt werden. Dieses Verfahren wurde mit Wirkung ab 29.3.2013 (= Tag nach der Verkündung des Ehrenamtsstärkungsgesetz v. 21.3.2013, Rz. 1, 1b) durch das Feststellungsverfahren nach § 60 a AO abgelöst.[9]

Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AO wird gesondert festgestellt, ob die Körperschaft die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO für die KSt-Befreiung wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Zeitpunkt der Prüfung durch das FA erfüllte oder eingehalten hat oder nicht. Diese Entscheidung des FA ergeht durch Feststellungsbescheid, der anders als die bisherigen vorläufige Bescheinigung (Rz. 64a) als VA selbständig anfechtbar ist.[10]

[1] BFH, Urteil v. 15.6.1973, VI R 35/70, BStBl 1973 II S. 850; Brandl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10 b EStG Rz. 37.
[4] Heinicke, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 10b Rz. 17.
[5] Geserich, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10b Rz. B 418.
[9] BT-Drucks. 17/11 316 S. 13.
[10] Hüttemann, DB 2012, S. 2592; Brandl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10 b EStG Rz. 37a.

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