Rz. 44

Eine Körperschaft verfolgt gem. § 54 AO kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Errichtung und Unterhaltung von Kirchen und Gemeindehäusern, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alten- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen. Zu den kirchlichen Zwecken gehören auch die Durchführung von Kirchentagen oder die Unterstützung inländischer oder ausländischer Missionsarbeit.[1]

Die Aufzählung der kirchlichen Zwecke in § 54 Abs. 2 AO ist nicht abschließend.[2]

Der Zuwendungsempfänger muss die kirchlichen Zwecke wiederum selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgen.

 

Rz. 45

vorläufig frei

 

Rz. 46

Zuwendungsempfänger kann eine inländische oder ausländische Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts sein.[3] Es muss sich um eine Religionsgemeinschaft i. S. d. Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 ff. Weimarer Reichsverfassung handeln. Hierzu gehören die evangelisch-lutherischen Landeskirchen, die römisch-katholische Kirche, die altkatholische Kirche, die reformierte Kirche sowie die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten jüdischen Kultusgemeinden. Die Spende "an den Papst" ist aber nicht abziehbar.[4]

Darüber hinaus haben verschiedene Bundesländer anderen Glaubensgemeinschaften den Status einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verliehen, wie der neuapostolischen Kirche, der Methodistenkirche und dem Bund der Baptistengemeinden.

 

Rz. 47

Kirchliche Zwecke können aber auch andere KSt-Subjekte verfolgen, die nicht die Rechtsform der Körperschaft öffentlichen Rechts haben, wie z. B. Kirchenbauvereine.[5] Zuwendungen an andere Glaubensgemeinschaften können abgezogen werden, wenn sie religiöse Zwecke verfolgen. Spenden an deutschsprachige kirchliche Auslandsgemeinden sind nicht abziehbar. Sie müssen daher an die inländische Kirche geleistet werden.

 

Rz. 48

vorläufig frei

[1] BFH, Urteil v. 22.3.2018, X R 5/16, BFH/NV 2018 S. 877, Zurückverweisung an das FG Köln zwecks weiterer Feststellungen; FG Köln, Urteil v. 8.5.2019, 9 K 1652/18, EFG 2019 S. 1445; s. auch FinMin Schleswig-Holstein, Verfügung v. 13.6.2019, VI 305 – S 2223 – 685, zur Spende an die griechisch-katholische Kirche in Rumänien; Krüger, in Schwarz/Pahlke, AO, § 54 Rz. 2.
[2] Geserich, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 b Rz. B 140; Krüger, in Schwarz/Pahlke, AO, § 54 Rz. 2.

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