Ein Spendenabzug setzt grundsätzlich voraus, dass der Spendenempfänger in Deutschland ansässig ist. Ausnahmsweise ist der Spendenabzug auch für Einrichtungen in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat möglich[1], wenn die dort ansässige Einrichtung die Voraussetzungen der deutschen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt.[2] Weitere Voraussetzung ist, dass der Mitgliedstaat zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuerfestsetzung und Unterstützung im Beitreibungsverfahren von Steuerforderungen leistet.

Dieser sog. strukturelle Inlandsbezug gilt für Spenden an Einrichtungen im EU-/EWR-Ausland und auch für Organisationen im Inland, die ihre Zwecke im Ausland verwirklichen.[3] Bei Einrichtungen in Deutschland, die Mittel auch im Ausland einsetzen, besteht eine Indizwirkung für den Inlandsbezug, wenn die Körperschaft sich personell, finanziell, planend, schöpferisch oder anderweitig an der Förderung im Ausland beteiligt. Die Spende an eine inländische Organisation, etwa für Erdbebenopfer im Ausland, ist also weiterhin steuerlich abzugsfähig.

Direkte Spenden an Einrichtungen in einem Drittland (Schweiz, USA u. a.) sind nicht begünstigt.

Unter Einbeziehung der Auslandssachverhalte kommen als Spendenempfänger in Betracht[4]:

  • eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle im Inland und in einem Mitgliedstaat der EU bzw. in einem Staat, für den das Abkommen für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gilt, oder
  • eine inländische steuerbefreite Körperschaft (steuerbegünstigter Verein), Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
  • eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse in einem EU- bzw. EWR-Staat die steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Der ausländische Empfänger muss nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar den begünstigten Zwecken dienen. Den Nachweis hierfür hat der inländische Spender durch Vorlage geeigneter Belege zu erbringen.[5]

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