Als Sonderausgaben abzugsfähig sind Spenden und Mitgliedsbeiträge (Oberbegriff "Zuwendungen") an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine öffentliche Dienststelle oder an eine von der Körperschaftsteuer befreite gemeinnützige Einrichtung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Für den Umfang der steuerbegünstigten Zecke verweist das EStG auf den § 52 AO (Katalog der gemeinnützigen Zwecke), den § 53 AO (mildtätige Zwecke) und den § 54 AO (kirchliche Zwecke).

Die Regelung bezieht neben Zuwendungen an inländische Körperschaften auch Empfänger mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat in die Förderung ein.[1] Die Förderung solcher Auslandsspenden setzt voraus, dass der ausländische Spendenempfänger deutschen Gemeinnützigkeitsstandards genügt. Die Feststellungslast[2] darüber obliegt dem inländischen Spender.[3] Weiter wird verlangt, dass der Mitgliedsstaat zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuerfestsetzung und Unterstützung im Beitreibungsverfahren von Steuerforderungen leistet und bei Verwirklichung des Spendenzwecks im Ausland die Tätigkeit auch zum Ansehen Deutschlands beiträgt, etwa wenn im Kernbereich der religiösen Tätigkeit einer ausländischen Kirche ein gemeinnütziges Engagement erkennbar wird, das Deutschland unmittelbar zuzurechnen ist.[4] Direkte Spenden an Einrichtungen in einem Drittland (z. B. in die Schweiz oder in die USA) sind nicht begünstigt.

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