Seit 2006 betrifft es fast alle Arbeitgeber: die Teilnahme am Umlage- und Ausgleichsverfahren der Krankenkassen gemäß AAG (Aufwendungsausgleichsgesetz). Dabei werden allen Arbeitgebern über die Umlage 2 die Mutterschaftsaufwendungen und Arbeitgebern mit bis zu 30 Beschäftigten außerdem über die Umlage 1 die Aufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erstattet.

Über die U1 werden je nach Höhe der gewählten Umlage zwischen 40 % und 80 % der Aufwendungen im Krankheitsfall erstattet. Die Aufwendungen für Mutterschaft werden über die U2 immer zu 100 % erstattet.

Grundsätzlich gibt es 2 Möglichkeiten, diese Erstattungsbeträge von der Krankenkasse zu erhalten:

Möglichkeit 1: Wenn der Krankenkasse eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, kann der Erstattungsbetrag von der Krankenkasse direkt mit den Verbindlichkeiten verrechnet werden. Dann schreibt die Krankenkasse den Erstattungsbetrag nach Bearbeitung dem Beitragskonto gut und verrechnet ihn mit der nächsten Verbindlichkeit. Durch die ab 1.1.2006 geänderte Fälligkeit der SV-Beiträge auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats ist dies in der Regel im Folgemonat.

Buchung:

 

Konto

SKR 03/04 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
4100/6000 Löhne bzw. Gehälter        
4130/6110 Gesetzliche soziale Aufwendungen        
      2749/4972 Erstattungen Aufwendungsausgleichsgesetz  
      1740/3720 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt  
      1741/3730 Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer  
      1742/3740 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit (geminderter Betrag)  

Die Verrechnung ist bei der Abstimmung des Saldos auf dem Konto "Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit" mit zu berücksichtigen. Er verringert den Zahlbetrag sowie die endgültige Verbindlichkeit. Auch hier kann ggf. ein Soll-Saldo auf dem SV-Verbindlichkeitskonto entstehen.

Möglichkeit 2: Der Erstattungsbetrag wird von der Krankenkasse auf das Firmenkonto überwiesen. In diesem Fall ändert sich an der Buchung und Überweisung der "Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit", wie im Ausgangsbeispiel beschrieben, nichts. Der ausgewiesene Beitrag wird an die Krankenkasse abgeführt und der geforderte Erstattungsbetrag wird als "sonstige Forderung gegenüber Krankenkassen aus Aufwendungsausgleichsgesetz" eingebucht. Nach Bankeingang ist die "sonstige Forderung" ausgeglichen.

 

Konto

SKR 03/04 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
1520/1369 Forderungen gegenüber Krankenkassen        
      2749/4972 Erstattungen Aufwendungsausgleichsgesetz (Erstattungsbetrag AOK)  

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