
Seit 2006 betrifft es fast alle Arbeitgeber: die Teilnahme am Umlage- und Ausgleichsverfahren der Krankenkassen gemäß AAG (Aufwendungsausgleichgesetz). Dabei werden allen Arbeitgebern über die Umlage 2 die Mutterschaftsaufwendungen und Arbeitgebern mit bis zu 30 Beschäftigten außerdem über die Umlage 1 die Aufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erstattet.
Über die U 1 werden je nach Höhe der gewählten Umlage zwischen 40 % und 80 % der Aufwendungen im Krankheitsfall erstattet. Die Aufwendungen für Mutterschaft werden über die U 2 immer zu 100 % erstattet.
Grundsätzlich gibt es 2 Möglichkeiten, diese Erstattungsbeträge von der Krankenkasse zu erhalten:
Möglichkeit 1: Wenn Sie der Krankenkasse eine Einzugsermächtigung erteilt haben, können Sie den Erstattungsbetrag von der Krankenkasse direkt mit Ihren Verbindlichkeiten verrechnen lassen. Dann schreibt die Krankenkasse den Erstattungsbetrag nach Bearbeitung Ihrem Beitragskonto gut und verrechnet ihn mit der nächsten Verbindlichkeit. Durch die ab 1.1.2006 geänderte Fälligkeit der SV-Beiträge auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats ist dies in der Regel im Folgemonat.
Buchung:
Konto SKR 03 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag | Konto SKR 03 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4100 | Löhne bzw. Gehälter | ||||
4130 | Gesetzliche soziale Aufwendungen | ||||
2749 | Erstattungen Aufwendungsausgleichsgesetz | ||||
1740 | Vblk. aus Lohn und Gehalt | ||||
1741 | Vblk. aus Lohn- und Kirchensteuer | ||||
1742 | Vblk. im Rahmen der sozialen Sicherheit (geminderter Betrag) |
Konto SKR 04 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag | Konto SKR 04 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
---|---|---|---|---|---|
6000 | Löhne bzw. Gehälter | ||||
6110 | Gesetzliche soziale Aufwendungen | ||||
4972 | Erstattungen Aufwendungsausgleichsgesetz | ||||
3720 | Vblk. aus Lohn und Gehalt | ||||
3730 | Vblk. aus Lohn- und Kirchensteuer | ||||
3740 | Vblk. im Rahmen der sozialen Sicherheit (geminderter Betrag) |
Die Verrechnung ist bei der Abstimmung des Saldos auf dem Konto "Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit" mit zu berücksichtigen. Er verringert den Zahlbetrag sowie die endgültige Verbindlichkeit. Auch hier kann ggf. ein Soll-Saldo auf dem SV-Verbindlichkeitskonto entstehen.
Möglichkeit 2: Sie lassen sich die Erstattung von der Krankenkasse auf Ihr Firmenkonto überweisen. In diesem Fall ändert sich an der Buchung und Überweisung der "Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit", wie im Ausgangsbeispiel beschrieben, nichts. Sie führen den ausgewiesenen Beitrag an die Krankenkasse ab und buchen den geforderten Erstattungsbetrag als "sonstige Forderung gegenüber Krankenkassen aus Aufwendungsausgleichsgesetz" ein. Nach Bankeingang ist die "sonstige Forderung" ausgeglichen.
Konto SKR 03 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag | Konto SKR 03 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1520 | Forderungen gegenüber Krankenkassen | ||||
2749 | Erstattungen Aufwendungsausgleichsgesetz (Erstattungsbetrag AOK) |
Konto SKR 04 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag | Konto SKR 04 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1369 | Forderungen gegenüber Krankenkassen | ||||
4972 | Erstattungen Aufwendungsausgleichsgesetz (Erstattungsbetrag AOK) |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Finance Office Professional 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Artikel.
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen