Sofern die Maßnahmen zur Erweiterung oder Verbesserung so umfangreich sind, dass der ursprüngliche Vermögensgegenstand untergeht und ein neuer Vermögensgegenstand entsteht, liegt eine Wesensänderung vor. In diesem Fall ist eine erworbene bzw. bereits vorhandene Software nur Inputfaktor für eine andere, noch zu schaffende Software. Ob die neu zu schaffende Software als erworben oder selbst erstellt einzuordnen ist, hängt – wie oben bereits dargestellt – davon ab, wer das Herstellerrisiko trägt.

Als Beispiel für eine Wesensänderung nennt IDW RS HFA 11.14 eine erworbene Standardsoftware, die vom Erwerber im Zuge der Anpassung an betriebliche Gegebenheiten so umfangreich modifiziert wird, dass die Änderungen wesensverändernd sind. Die ursprüngliche Software geht unter und eine neue (Individual-)Software entsteht. Objektives Kriterium für die Beurteilung, ob eine Wesensänderung vorliegt, sind die vor und nach der Anpassung vorhandenen Funktionen der Software.

Ein Indiz für wesensverändernde Anpassungen kann die Änderung oder Erweiterung des Quellcodes der erworbenen Software sein, die so umfangreich ist, dass die Software z. B. nicht mehr releasefähig ist und/oder die Herstellergarantie für die Software verloren geht.

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