Leitsatz

Beiträge zu Kapitallebensversicherungen können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen der Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Das Abzugsverbot greift trotz Sicherung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten Werbungskosten sind, lediglich dann nicht ein, wenn das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Einkunftserzielung bestimmten Wirtschaftsgutes dient, das keine Forderung ist, und die zur Sicherung verwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen die finanzierten Anschaffungskosten nicht übersteigen. Sind die zur Sicherung des Darlehens verwendeten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten beschränkt, führt dies regelmäßig insgesamt zur Steuerschädlichkeit.

Mit dem Begriff "ausschließlich" soll die betragsmäßige Begrenzung der Finanzierung auf die begünstigten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zum Ausdruck gebracht werden. Das bedeutet nicht, dass ein einheitliches Gesamtdarlehen, das unterschiedlichen Zwecken dient, im Rahmen dieser Rechtslage nur einheitlich beurteilt werden kann (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG).

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erwarb eine Eigentumswohnung. Der Kaufpreis betrug einschließlich Kaufnebenkosten im Jahr 1995 148.308 DM. Sein Sohn erwarb zum gleichen Zeitpunkt eine weitere Eigentumswohnung, deren Anschaffungskosten sich ebenfalls auf 148.308 DM beliefen. Die Kaufpreise für beide Wohnungen wurden von der Y-Bank finanziert. Hierzu wurde am 20.9.1995 ein Darlehensvertrag mit dem Steuerpflichtigen als erstem Darlehensnehmer und seinem Sohn als zweiten Darlehensnehmer über insgesamt 316.000 DM abgeschlossen. Der Auszahlungsbetrag abzüglich Finanzierungskosten belief sich auf 297.800 DM. Beide Wohnungen wurden nach dem Erwerb fremd vermietet. Das gemeinsame Darlehen wurde durch Eintragung einer Grundschuld auf einem im Alleineigentum des Steuerpflichtigen stehenden Grundstück sowie durch Abtretung der Lebensversicherung des Steuerpflichtigen bei der X-Versicherung gesichert. Einen Monat danach überwies der Verkäufer einen Teilbetrag von 8.000 DM an den Steuerpflichtigen zurück. Die Käufer behandelten diesen Teilbetrag als Kaufpreisminderung und reduzierten die Anschaffungskosten. In den Einkommensteuererklärungen zogen sie allerdings die Darlehenszinsen in voller Höhe als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften ab. Das Finanzamt wertete diesen Vorgang als steuerschädliche Lebensversicherungspolicen-Finanzierung und stellte die Steuerpflicht der Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen der bei der X-Versicherung bestehenden Lebensversicherung fest.

 

Entscheidung

Das FG Düsseldorf vertritt die Auffassung, dass der Teil des Darlehens in Höhe der Kaufpreisminderung von 8.000 DM ein steuerunschädliches Privatdarlehen sei. Der teilweise Rückfluss des Kaufpreises hatte zur Folge, dass dieser Teil des Darlehens zwar nicht mehr der Finanzierung der Anschaffungskosten der Wohnung diente. Er stand dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Rückzahlung vielmehr zur freien Verfügung. Damit diente das Darlehen insoweit privaten Zwecken. Aus dem Vorgang ist aber nicht ersichtlich, dass der Kläger mit diesem Betrag Verbindlichkeiten fremd finanziert oder umgeschuldet hat, die mit anderen Einkünften im Zusammenhang stehen. Hierfür spricht, dass er und sein Sohn die anteiligen Schuldzinsen weiterhin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht haben. Soweit die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 15.6.2000, IV C 4 - S 2221 - 86/00, BStBl 2000 I S. 1118) bei Kaufpreisminderungen zur Vermeidung nachteiliger Folgen ausdrücklich verlangt, dass innerhalb von drei Monaten nach Verringerung der Herstellungs-/Anschaffungskosten eine entsprechende Reduzierung des Darlehens sowie der zur Sicherheit oder Tilgung dienenden Lebensversicherungsansprüchen vorgenommen wird, kann das FG dieser Auffassung nicht folgen. Für eine derartige Anpassung besteht allenfalls Veranlassung, wenn die Finanzierungskosten des Darlehens auch in Höhe der Kaufpreisminderung weiterhin Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Dass die Schuldzinsen trotz Kaufpreisreduzierung weiterhin in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht worden sind, führt nicht zur Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG, weil nach dieser Vorschrift die objektive Rechtslage maßgebend ist. Es kommt lediglich darauf an, ob die Finanzierungskosten des Darlehens Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2004, 15 K 6640/01 F

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