Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherung eines einheitlichen Darlehens durch eine steuerbegünstigte Kapitallebensversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Sicherung eines einheitlichen Darlehens durch eine steuerbegünstigte Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb steuerschädlich, weil die Finanzierungskosten nach einer Kaufpreisminderung nur noch teilweise auf die Anschaffungskosten eines Vermietungsobjekts entfallen. Entscheidend ist vielmehr, ob die restlichen Finanzierungskosten einen Bezug zur Einkünfteerzielung haben und deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 2 S. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 6

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.2005; Aktenzeichen VIII R 19/04)

BFH (Urteil vom 12.10.2005; Aktenzeichen VIII R 19/04)

 

Tatbestand

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 30.08.1995 eine Eigentumswohnung in A, B-Str.…Der Kaufpreis betrug einschließlich Kaufnebenkosten 148.308,96 DM. Der Sohn des Klägers erwarb unter dem gleichen Datum eine weitere Eigentumswohnung im Nachbarhaus B-Str. ..., deren Anschaffungskosten sich ebenfalls auf 148.308,96 DM beliefen. Die Kaufpreise für beide Wohnungen, die laut den gleichlautenden Kaufverträgen bis zum 15.10.1995 zu entrichten waren, wurden von der Y-Bank , Filiale Z, finanziert. Hierzu wurde am 20.09. 1995 ein Darlehensvertrag mit dem Kläger als erstem Darlehensnehmer und seinem Sohn als zweitem Darlehensnehmer über insgesamt 316.000 DM abgeschlossen. Der Auszahlungsbetrag abzüglich Finanzierungskosten belief sich auf 297.830 DM. Beide Wohnungen wurden nach dem Erwerb fremdvermietet.

Das gemeinsame Darlehen wurde durch Eintragung einer Grundschuld über 316.000 DM auf einem im Alleineigentum des Klägers stehenden Grundstück sowie durch Abtretung der Lebensversicherung Nr. .....des Klägers bei der X-Versicherung gesichert. Die Abtretung wurde hierbei auf den (Auszahlungs-)Betrag von 297.830,00 DM begrenzt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlagen 1 bis 8 der Klagebegründung (FG-Akte Bl. 12 - 26) Bezug genommen.

Am 17.10.1995 überwies der Verkäufer einen Teilbetrag von 8.000 DM an den Kläger zurück. Die Käufer behandelten diesen Teilbetrag als Kaufpreisminderung und reduzierte die Anschaffungskosten (AfA-Bemessungsgrundlage) entsprechend. In ihren Einkommensteuererklärungen machten allerdings der Kläger wie auch sein Sohn die Darlehenszinsen in voller Höhe als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Der Beklagte (das Finanzamt -FA--) wertete diesen Vorgang als steuerschädliche Lebensversicherungs-Policenfinanzierung und stellte mit Feststellungsbescheid vom 19.01.2001 die Steuerpflicht der Zinsen aus in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen der bei der X-Versicherung bestehenden Lebensversicherung fest.

Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Voraussetzung der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG seien erfüllt. Das Darlehen habe in Höhe der abgetretenen Lebensversicherung ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungskosten für die beiden Eigentumswohnungen gedient. Die nachfolgende Kaufpreisreduzierung sei steuerunschädlich gewesen, zumal eine entsprechende Verminderung des bereits ausgezahlten Darlehens nicht mehr möglich gewesen sei.

Der Kläger beantragt, den Feststellungsbescheid vom 19.01.2001 betreffend die Lebensversicherung Nr. .... der X-Versicherung aufzuheben.

Das FA beantragt Klageabweisung.

Nach seiner Auffassung diente die Abtretung nicht ausschließlich der Sicherung der fremdfinanzierten Anschaffungskosten für die beiden Eigentumswohnungen. Die Anschaffungskosten hätten sich unter Berücksichtigung der Kaufpreisminderung auf 288.617 DM belaufen, die Abtretung sei jedoch in Höhe des Auszahlungsbetrags von 297.830 DM aufrecht erhalten worden. Wegen des Überhangs von 9.212 DM seien die Zinsen aus der Kapitallebensversicherung damit insgesamt steuerpflichtig geworden, da auch die Bagatellgrenze von 5.000 DM, die nur einmal gewährt werden könne, deutlich überschritten sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Voraussetzungen für das Verbot des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG und die Steuerpflicht der (außer)rechnungsmäßigen Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG aus den in den Beiträgen zur Lebensversicherung Nr. .... der X-Versicherung enthaltenen Sparanteilen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Finanzierungskosten des mit der Abtretung gesicherten Darlehens in Höhe der Kaufpreisreduzierung keine Werbungskosten sind. Auf die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen kommt es im Ergebnis nicht an.

1. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz EStG können Beiträge zu Kapitallebensversicherungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen der Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Nach dem 2. Halbsatz dieser Vorschrift greift das Abzu...

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