Rz. 20

Nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen unter den Voraussetzungen der Sätze 2–6 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt werden.

Satz 2 definiert die Überentnahmen als den Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen, Satz 3 a. F., der Entnahmen und Einlage der letzten 3 Monate und der ersten 3 Monate des Folgejahres "in der Summe" von der Berechnung ausschied, ist durch das StÄndG 2001 gestrichen worden; die Sätze 4–7 wurden zu Sätzen 3–6. Nach Satz 3 n. F. werden die nicht abziehbaren Schuldzinsen typisierend mit 6 % der Überentnahmen bestimmt, dabei sind die Überentnahmen/Unterentnahmen aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren fortzuschreiben. Satz 4 sieht einen Mindestbetrag von 2.050 EUR ab 1.1.2002 (Freibetrag) vor, der in jedem Fall abziehbar ist. Nach Satz 5 bleiben Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberührt. Satz 6 ordnet die entsprechende Anwendung der Regelung auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG an; hierbei sind Einnahmen und Entnahmen gesondert aufzuzeichnen.

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