Beim eingeschränkten Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG ist auf den jeweiligen Betrieb abzustellen und nicht auf den jeweiligen Gesellschafter. Konsequenz ist, dass sich die Überentnahme nach dem Anteil des einzelnen Mitunternehmers am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft richtet (Anteil am Gewinn oder Verlust aus dem Gesamtgewinn einschließlich Ergänzungsbilanzen zuzüglich/abzüglich seines im Sonderbetriebsvermögen erzielten Ergebnisses) und nach der Höhe der individuellen Einlagen und Entnahmen (einschließlich Sonderbetriebsvermögen) des jeweiligen Gesellschafters.

Beim nicht eingeschränkten Abzugsbetrag von 2.050 EUR (= Mindestabzugsbetrag) ist auf die Gesellschaft abzustellen. Er ist nicht mit der Zahl der Mitunternehmer zu multiplizieren. Er ist vielmehr auf die einzelnen Mitunternehmer entsprechend ihrer Schuldzinsquote aufzuteilen.

 
Praxis-Beispiel

Über-/Unterentnahmen bei den Gesellschaftern

An einer OHG sind 3 Gesellschafter zu jeweils einem Drittel beteiligt. Im ersten Wirtschaftsjahr hat der Gewinn der OHG 120.000 EUR betragen. Die Schuldzinsen zur Finanzierung der laufenden Aufwendungen beliefen sich auf 10.000 EUR. Die Entnahmen verteilen sich auf die Mitunternehmer wir folgt: 1. Gesellschafter: 20.000 EUR, 2. und 3. Gesellschafter: jeweils 80.000 EUR. Einlagen wurden keine getätigt. Der Hinzurechnungsbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

 
  1. Gesellschafter 2. Gesellschafter 3. Gesellschafter
Gewinnanteil 40.000 40.000 40.000
Entnahmen 20.000 80.000 80.000
Überentnahmen   40.000 40.000
Unterentnahmen 20.000    
(kumulierter) Entnahmeüberschuss 20.000 80.000 80.000
niedrigerer Betrag 0 40.000 40.000
6 % 0 2.400 2.400
anteilige Zinsen 3.334 3.333 3.333
Mindestabzug 684 683 683
Höchstabzug 2.650 2.650 2.650
Hinzurechnungsbetrag 0 2.400 2.400

Konsequenz: Bei dem 2. und 3. Mitunternehmer sind Überentnahmen von jeweils 40.000 EUR entstanden. Demzufolge können Schuldzinsen in Höhe von jeweils 2.400 EUR (= 6 % aus 40.000 EUR) nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Hieraus ergibt sich ein korrigierter Gewinn in Höhe von 124.800 EUR, der dem 1. Mitunternehmer in Höhe von 40.000 EUR und den beiden anderen Mitunternehmern jeweils zu 42.400 EUR zuzurechnen ist.

13.1 Schuldzinsen bei der Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft

Zinsaufwendungen werden nur einbezogen, wenn sie bei der Ermittlung des Gesamtgewinns als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden. Zinsen für ein Darlehen, das ein Gesellschafter seiner Personengesellschaft gegeben hat, gleichen sich in der Regel bei der Ermittlung des Gesamtgewinns aus. Die Zinsen sind regelmäßig Betriebsausgaben im Gesamthandsvermögen und Betriebseinnahmen im Sonderbetriebsvermögen. Konsequenz ist, dass sie keine Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG sein können. Das gilt auch für Zinsaufwendungen für Darlehen eines mittelbar beteiligten Mitunternehmers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.

Die von der Mitunternehmerschaft geleisteten Zinsen sind den Mitunternehmern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.

13.2 Darlehen im Sonderbetriebsvermögen

Zinsen für ein Investitionsdarlehen im Sonderbetriebsvermögen sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar, auch wenn es zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Gesamthandsvermögen verwendet wird. Die Schuldzinsen sind voll abziehbar, unabhängig davon, ob das Darlehen im Gesamthandsvermögen als Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter ausgewiesen ist oder dem Mitunternehmer für die Hingabe der Darlehensmittel (weitere) Gesellschaftsrechte gewährt werden.

Zinsen aus Darlehen (im Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers) zur Finanzierung des Erwerbs eines Mitunternehmeranteils sind, soweit sie auf die Finanzierung von anteilig erworbenen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen) entfallen, wie Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen zu behandeln. Soweit diese nicht auf anteilig erworbene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entfallen, sind sie in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen gem. § 4 Absatz 4a EStG einzubeziehen. Bei der Refinanzierung der Gesellschaftereinlage oder des Kaufpreises des Mitunternehmeranteils mit einem einheitlichen Darlehen sind die Schuldzinsen im Verhältnis der Teilwerte der anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

Zinsen, die Sonderbetriebsausgaben eines Mitunternehmers darstellen, sind diesem bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen zuzurechnen.

13.3 Entnahmen und Einlagen bei Mitunternehmerschaften

Entnahmen liegen vor, wenn Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) in den privaten Bereich der Mitunternehmer oder in einen anderen betriebsfremden Bereich überführt werden.

Die Zahlung einer Tätigkeitsvergütung i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auf ein privates Konto des Mitunternehmers ist eine Entnahme, die bloße Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Mitunternehmers jedoch nicht. Bei Darlehen des Mitunternehmers an die Gesellschaft stellt die Zuführung der Darlehensvaluta eine Einlage und die Rückzahlung des Darlehens an den Mitunternehmer eine Entnah...

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