Leitsatz

Eine Schuhverkäuferin kann die Aufwendungen für ihre Schuhe auch bei ganz überwiegender beruflicher Nutzung nicht als Werbungskosten abziehen. Entscheidend war, dass das Schuhwerk keine typische Berufskleidung war und privat mitgenutzt werden konnte.

 

Sachverhalt

Eine Schuhverkäuferin arbeitete in einem Schuhhaus, das in seinen hauseigenen Servicestandards festgelegt hatte, dass "jede Mitarbeiterin...sauber geputzte Schuhe aus eigenem Haus" tragen muss. In ihrer Einkommensteuererklärung 2013 machte die Verkäuferin schließlich die Aufwendungen für ihr Schuhwerk in Höhe von 849 Euro als Werbungskosten geltend. Sie war der Auffassung, dass die Schuhe wegen den vom Arbeitgeber festgelegten Servicestandards zur abziehbaren typischen Berufskleidung gehörten. Sie versicherte, dass sie die Schuhe nicht in ihrer Freizeit getragen habe.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Frau die Aufwendungen für ihre Schuhe nicht als Werbungskosten abziehen kann. Aufwendungen für Kleidung sind grundsätzlich nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dürfen die Kosten für bürgerliche Kleidung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn die konkreten Kleidungsstücke zweifelsfrei und so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werden, denn ein Abzug scheidet bereits aus, wenn die private Nutzung möglich und üblich ist. Als Werbungskosten abziehbar sind lediglich die Kosten für typische Berufskleidung, die aufgrund ihrer berufsspezifischen Eigenschaften so gut wie nicht privat genutzt werden kann (z. B. weißer Arztkittel, Uniform, Arbeitsanzug).

Die Schuhe im Urteilsfall waren als bürgerliche Kleidung anzusehen - dies zeigte sich bereits an dem Umstand, dass die Schuhe im Schuhgeschäft an einen breiten Kundenkreis verkauft worden waren. Eine Qualifikation als typische Berufsbekleidung schied aus.

 

Hinweis

Ein Werbungskostenabzug scheiterte somit an der bloßen privaten Nutzungsmöglichkeit der Schuhe. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bürgerliche Kleidung auch durch das Aufnähen eines Firmenemblems in der Regel nicht zu (abziehbarer) typischer Berufskleidung umqualifiziert werden kann (FG Köln, Urteil v. 28.4.2009, 12 K 839/08; FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.9.2010, 2 K 1638/09).

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 01.07.2015, 9 K 3675/14 E

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