Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für das Reinigen von Berufskleidung als Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen einer Hauswirtschafterin für das Reinigen heller kochfester Kleidung, bei der es sich nicht um typische Berufskleidung handelt, sind auch dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen solcher Kleidung fordert.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Streitig sind die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Kleiderwäsche sowie die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für die Berufsausbildung eines Kindes.

Die Klägerin, Mutter einer am 18. Juli 1990 geborenen Tochter, ist als Hauswirtschafterin im Kloster N, nicht selbständig tätig. Während ihrer Arbeitszeit - sie wird in der Küche, der Cafeteria etc. des Klosters eingesetzt - ist sie laut dem Hygieneplan für Personal des Klosters sowie einer Bestätigung dessen Verwaltungsdirektors vom 6. Mai 2008 (Bl. 14 und 30 Einkommensteuerakten 2007) gehalten, helle kochfeste Kleidung (Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Sokken, Kittel und Vorbinder), die sie in „gewöhnlichen”, d. h. allgemeinen Textilgeschäften auf eigene Kosten erwirbt, zu tragen und diese täglich bzw. je nach Tätigkeit auch im Laufe eines Arbeitstages nochmals zu wechseln.

Ihre Tochter, für die sie Kindergeld erhält, befand sich im Streitjahr in Berufserstausbildung in S. Dort war sie seit August in einem Wohnheim untergebracht.

Mit Einkommensteuererklärung für 2007 machte die Klägerin u. a. Kosten in Höhe von 469 € für die Reinigung von Arbeitskleidung in ihrer eigenen Waschmaschine sowie Aufwendungen in Höhe von 2.805 € für die Erstausbildung der Tochter als außergewöhnliche Belastung und den Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines Kindes geltend. Die Reinigungskosten hatte sie dabei wie folgt ermittelt: Bei - laut Bestätigung des Arbeitgebers - 263 Arbeitstagen seien jeden 3. Arbeitstag, mithin an 88 Tagen, 6 kg Berufskleidung, in 2007 mithin insgesamt 528 kg an Wäsche angefallen, was bei Reinigungskosten von 0,89 € pro Kilogramm zu Aufwendungen in Höhe von 469 € führe.

Das Finanzamt ließ mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 11. März 2008 jedoch lediglich Reinigungskosten für 120 kg Wäsche á 0,89 €, insgesamt also 107 € zum Werbungskostenabzug zu. Darüber hinaus versagte es die Berücksichtigung sowohl der als außergewöhnliche Belastung erklärten Kosten für die Berufsausbildung der Tochter als auch den o. g. Freibetrag für ausbildungsbedingten Sonderbedarf.

Mit hiergegen und wegen weiterer, vorliegend nicht mehr streitbefangener Positionen fristgerecht eingelegtem Einspruch wendete die Klägerin ein, sämtliche Berufskleidungsstücke trügen einen Aufnäher „Kloster N”. Sie habe ihre Wäsche im Einzelnen ausgewogen. Die Kopfbedeckung wiege 43 g, das T-Shirt 169 g, die Hose 456 g, die Socken 53 g, der Kittel 303 g und der Vorbinder 135 g, insgesamt also 1.159 g. Diese Kleidungsstücke seien von einer privaten Nutzung ausgeschlossen. Aus hygienischen Gründen müsse sie sie arbeitstäglich zweimal wechseln, da sie auch alle Putzarbeiten selbst erledigen müsse.

Hierzu reichte sie eine Bestätigung des Verwaltungsdirektors des Klosters vom 6. Mai 2008 ein, wonach die Kleidung, in die der Schriftzug „Kloster N” eingenäht sei, täglich und je nach wechselnder Tätigkeit auch noch einmal im Laufe eines Arbeitstages gewechselt werden müsse.

Außerdem bat sie um Erläuterung, aus welchen Gründen die mit der Berufsausbildung ihres Kindes zusammenhängenden Kosten sowie der o. g. Freibetrag nicht berücksichtigungsfähig seien.

Das Finanzamt ließ daraufhin wissen, für jedes zu berücksichtigende Kind sei ein Freibetrag von 1.824 €, der das sächliche Existenzminimum abdecke, sowie ein Freibetrag von 1.080 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abzugsfähig. Im Falle der Klägerin habe das ausgezahlte Kindergeld jedoch zu einer günstigeren Besteuerung geführt, so dass hierdurch sämtliche Aufwendungen für das Kind abgegolten seien. Nur bei auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes komme eine weitere steuerliche Begünstigung in Betracht.

Die Klägerin verfolgte ihren Einspruch in diesem Punkt daraufhin nicht mehr weiter.

Dem Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2009 in hier nicht interessierenden Punkten sowie insoweit abgeholfen, als die Reinigungskosten nunmehr mit 226 € zum Ansatz kamen. Im Übrigen wurde er zurückgewiesen. Das Finanzamt ging dabei davon aus, dass im Streitjahr 1,3 kg Wäsche für zu berücksichtigende Arbeitskleidung pro Arbeitstag angefallen sei (43 g für Kopfbedeckung, 169 g T-Shirt, 303 Kittel, 135 Vorbinder = 650 g x 2 Waschgänge pro Arbeitstag), was bei Kosten von 0,66 € je kg Wäsche und 263 Arbeitstagen Aufwendungen von 226 € verursacht habe.

Hierzu führte es aus, nur bei der Kopfbedeckung, dem T-Shirt, dem Kittel und dem Vorbinder könne von typischer Berufskleidung ausgegangen werden. Für Kleidungsstücke, die - wie hier - nicht im Fachhandel für Beru...

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