Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung von nachträglichen Schuldzinsen

 

Leitsatz (amtlich)

Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Auflösung und Beendigung der Gesellschaft für ein Darlehen zur Tilgung von Verbindlichkeiten der GmbH zahlt, können auch im Veranlagungszeitraum 2003 nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.03.2010; Aktenzeichen VIII R 36/07)

BFH (Urteil vom 16.03.2010; Aktenzeichen VIII R 36/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von nachträglichen Schuldzinsen.

Der Kläger war zu über 50 % an der ... GmbH beteiligt. Er verbürgte sich mit Bürgschaftserklärung vom 25. April 1998 selbstschuldnerisch in Höhe von 50.000 DM gegenüber der Sparkasse zur Sicherung aller Forderungen der Sparkasse gegen die GmbH aus einem Betriebsmittelkredit. Ferner stellten die Kläger der Sparkasse im April 1998 eine Grundschuld in Höhe von 100.000 DM zur Sicherung dieses Betriebsmittelkredits der Sparkasse für die ... GmbH.

Der Kläger ist persönlich von der Sparkasse für die Schulden der Gesellschaft in Anspruch genommen worden, weil mangels Vorhandenseins von Vermögenswerten der GmbH eine Befriedigung aus Gesellschaftsmitteln nicht mehr möglich war. Er nahm am 14. Februar 2000 von seinem Arbeitgeber ein Darlehen bis zu maximal 150.000 DM auf, um damit die Inanspruchnahme seitens der Sparkasse aus der Bürgschaft und der Grundschuld abzuwenden und tilgte die Verbindlichkeiten der ... GmbH gegenüber der Sparkasse in den Jahren 2000 - 2002 in Raten. Im Streitjahr 2003 musste der Kläger für das Darlehen Zinsen von insgesamt 8.382 € bezahlen.

Die Tätigkeiten der ... GmbH wurden im November 2000 eingestellt. Die Gesellschafter der GmbH beschlossen im Jahr 2001 formlos die Auflösung der Gesellschaft. Eine Liquidation fand mangels Masse nicht statt. Sämtliche gesellschaftlichen Aktivitäten waren im Jahr 2001 beendet. Die Gesellschaft wurde im Jahr 2004 im Handelsregister gelöscht.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2003 vom 06. April 2005 haben sie die Schuldzinsen für das Darlehen zur Tilgung der Verbindlichkeiten der ... GmbH (8.382 €) als Werbungskosten bei inländischen Kapitalerträgen geltend gemacht. Der Beklagte berücksichtigte diese Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid vom 03. Mai 2005 nicht und setzte die Einkommensteuer auf ... € fest.

Die Kläger legten dagegen am 20. Mai 2005 Einspruch ein, den sie damit begründeten, dass die geltend gemachten Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der ... GmbH angefallen seien. Sie seien auch noch nach Beendigung der Gesellschaft als Werbungskosten abzugsfähig. Der wirtschaftliche Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften bliebe nach Beendigung der Gesellschaft bestehen. Auch bei den Gewinneinkünften blieben die betrieblichen Schulden nach Beendigung des Unternehmens bestehen; gleiches müsse auch bei den Überschusseinkünften gelten.

Mit Bescheid vom 10. August 2005 wurde der Einkommensteuerbescheid 2003 aus hier nicht erheblichen Gründen geändert.

Mit Einspruchsentscheidung vom 15. September 2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Schuldzinsen könnten grundsätzlich Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen. Dies gelte aber nur so lange, als noch ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Überlassung des Kapitals zur Nutzung bestehe. Der wirtschaftliche Zusammenhang entfalle, wenn die Kapitalanlage, zu deren Erwerb oder Sicherung und Erhaltung der die Schuldzinsen verursachende Kredit aufgenommen worden sei, veräußert werde. Die auf die Zeit nach der Veräußerung der Kapitalanlage entfallenden Schuldzinsen stellten die Gegenleistung für die Überlassung eines Kapitals dar, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen diene. Die von den Klägern geltend gemachten Schuldzinsen seien nach Beendigung der GmbH entstanden und daher nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Die Kläger haben am 29. September 2005 Klage erhoben. Der Auffassung des Beklagten könne nicht gefolgt werden. Die Begriffe Betriebsausgaben und Werbungskosten seien auf der Grundlage des Veranlassungsprinzips einheitlich zu interpretieren. Eine unterschiedliche Behandlung widerspreche dem objektiven Nettoprinzip des § 9 EStG, nach dem Ausgaben Berücksichtigung finden müssten, wenn sie ihre Grundlage in der (vorherigen) Einkünfteerzielung hätten. Da nach dem Bundesfinanzhof eine betrieblich begründete Darlehnsschuld ihre Eigenschaft als Betriebsschuld behalten solle, wenn der Gewerbebetreibende nach Aufgabe des Betriebs nicht über hinreichende betriebliche Mittel verfüge, um diese Schuld zu tilgen, müsse dies auch für nachträgliche Werbungskosten gelten, denn die systematische Unterscheidung von Einkunftsarten durch den Gesetzgeber könne für sich allein eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Das auslösende Elemen...

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