Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinn aus der Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Produktionsbetriebes als Gewerbeertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Die Veräußerung eines Geschäftsbereichs ist keine einkommensteuerlich begünstigte (Teil-)Betriebsveräußerung, wenn es sich nicht um einen organisatorisch verselbständigten Teil des Betriebs handelt, wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten und erhebliche stille Reserven nicht aufgelöst werden. Wird die gewerbliche Betätigung im Abschluss an den Veräußerungsvorgang nicht vollständig eingestellt, dann ist der Veräußerungsgewinn auch als Gewerbeertrag zu erfassen

 

Normenkette

EStG §§ 16, 34; GewStG §§ 5, 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.03.2010; Aktenzeichen IV R 41/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Produktionsbetriebes als Gewerbeertrag gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG ) zu erfassen ist.

Die klagende Kommanditgesellschaft firmierte in der Zeit von 1976 bis 2000 als X GmbH & Co KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ... (Niedersachsen) unter der Nummer HRA .... Mit Vertrag vom 1. März 2000 veräußerte sie die zu ihrem "Geschäftsbereich Antriebstechnik" gehörenden Wirtschaftsgüter mit Wirkung zum 1. Januar 2000 an die ... GmbH (nachfolgend Erwerber) in ... (Niedersachsen). Von der Veräußerung ausgenommen wurden das Betriebsgrundstück, die Gesellschafterdarlehen sowie die Rückstellungen für noch nicht veranlagte Steuern vom Einkommen und Ertrag. Das Betriebsgrundstück verpachtete die Klägerin ab dem 1. Januar 2000 an den Erwerber, welcher die bisherige Produktion fortsetzte. Wegen der näheren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die zu den Akten gereichte Vertragskopie verwiesen.

Nach Abschluss des Veräußerungsvorgangs beschränkte die Klägerin ihre Tätigkeit auf die Verpachtung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes, änderte ihre Firma wie aus dem Rubrum ersichtlich und verlegte ihren Sitz nach Norderfriedrichskoog. Seit dem 6. Juni 2000 ist sie im Handelsregister des Amtsgerichts ... (Schleswig-Holstein) unter der Nummer HRA ... eingetragen. In ihrer Feststellungserklärung sowie der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2000 erklärte sie gewerbliche Einkünfte aus Immobilienverpachtung in Höhe von ... DM sowie einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe von mehreren Mill. DM. Mit Schreiben vom 7. Februar und vom 22. März 2002 teilte der Beklagte - das Finanzamt (FA) - der Klägerin mit, der Veräußerungsgewinn sei nicht tarifbegünstigt und damit auch nicht vom Gewerbeertrag auszunehmen, weil nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert worden seien. Von der Veräußerung eines Teilbetriebes könne ebenfalls keine Rede sein, weil kein selbständiger Produktionszweig, sondern der gesamte bisherige Produktionsbetrieb übertragen worden sei und sich die Gesellschaft fortan allein auf die Verpachtung des früheren Betriebsgrundstücks in ... (Niedersachsen) beschränke.

Mit Bescheid vom 12. April 2002 stellte das FA den Gewerbesteuer-Messbetrag für 2000 auf ... € fest, wobei es den erklärten "Veräußerungsgewinn" als laufenden Gewerbeertrag erfasste. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Hiergegen erhob die Klägerin am 10. Mai 2002 Einspruch. Am 11. Dezember 2002 erließ das FA einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerbescheid, in welchem es den Gewerbesteuer-Messbetrag 2000 nach Ansatz einer Gewerbesteuerrückstellung auf ... € herabsetzte. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb aufrechterhalten. Nach weiterer Überprüfung gelangte das FA zu der Überzeugung, dass die Gewerbesteuerrückstellung zu erhöhen sei und stellte den Gewerbesteuermessbetrag für 2000 mit Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2003 unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung auf ... € fest. Den weitergehenden Einspruch wies es zurück.

Mit ihrer am 31. Juli 2003 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:

Die Übertragung der Wirtschaftsgüter sei als steuerbegünstigte (Teil-) Betriebsveräußerung zu qualifizieren. Der Veräußerungsgewinn sei deshalb vom Gewerbeertrag auszunehmen. Bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung sei davon auszugehen, dass der gesamte Produktionsbetrieb auf den Erwerber übergegangen sei. Der Zurückbehalt des (formalen) Eigentums am Betriebsgrundstück rechtfertige keine andere Beurteilung, weil die Verpachtung des Grundstücks parallel zum Abschluss des Kaufvertrages erfolgt sei. Sie sei wesentlicher Bestandteil des Geschäfts gewesen. Der Erwerber habe aufgrund der gesamten Vertragsgestaltung die Produktion ohne zusätzliche Investitionen nahtlos fortsetzen können. Zumindest sei hier von einer steuerbegünstigten Teilbetriebsveräußerung auszugehen. Die Klägerin sei bereits vor Abschluss des Kaufvertrages in zwei Teilbetriebe gegliedert gewesen, nämlich in den Produktionsbetrieb Antriebstechnik und den Teilbetrieb Grundstücksverwaltung und -Verpachtung. So seien von der Klägerin neben der bekannten Eigennutzung des Betr...

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