Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung einer ausländischen Betriebsstätte durch Installation eines Rechners / Berechnung der anteiligen ausländischen Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Durch einen in der Schweiz in angemieteten Räumlichkeiten aufgestellten Rechner kann eine Betriebsstätte begründet werden. Der Einsatz von Personal in diesen Räumlichkeiten ist für die Begründung der Betriebsstätte nicht erforderlich.
  2. Zur Berechnung der Einkünfte, die der ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.
 

Normenkette

DBA CHE Art. 5 Abs. 1; AO § 12 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2002; Aktenzeichen I R 86/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Einkünfte nach Art. 5 Satz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Schweiz nicht der deutschen Körperschaftsteuer (KSt) unterliegen.

Die im Jahre 1984 gegründete Klägerin ist als Agentur für Telekommunikation tätig. Über die unterschiedlichen Datentextübertragungsleitungen der A oder anderen Betreibern werden über interne Rechner der A oder anderen Betreibern und / oder eigenen externen Rechnern Angebots-, Informations- und Unterhaltungsprogramme betrieben oder ggfs. mit anderen Telekommunikationsmedien (wie z. B. Audiotex, Fax, Telefax, Telex) verknüpft im In- und Ausland. Diese Programmpalette wird Dritten zugänglich gemacht oder weiteren Anbietern in Lizenz zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin stellt Schweizer Kunden mittels eines in der Schweiz befindlichen Rechners im Schweizer BTX-System Informationen zur Verfügung. Der Rechner steht im Eigentum der Klägerin und steht in der Schweiz in angemieteten Räumen. Die Schweizer Kunden können durch BTX die auf dem Rechner befindlichen Informationen abrufen. Personal in der Schweiz ist für den Betrieb des Rechners nicht notwendig. Die von Drittunternehmen bereit gestellten Informationen im Schweizer BTX-Rechner werden mittels einer Standleitung aus Deutschland in den Schweizer Rechner eingespeist. Diese Standleitung gehört der B KG (Schwestergesellschaft der Klägerin in Deutschland). Die B KG betreut die BTX-Anwendungen und ist verantwortlich für die von dem Schweizer BTX-Rechner ausgehenden Präsentationen. Die für die BTX-Seitenabrufe angefallenen Gebühren schreibt die C Schweiz unter Einbehalt von Inkassogebühren der Klägerin in Deutschland gut. Die Klägerin wiederum schreibt unter Einbehalt eines Entgelts für die Bereitstellung des Rechners diese Gebühren der B KG gut, da diese die für die Einspeisung der Informationen in den Schweizer Rechner notwendigen Operationen vornimmt.

Nachdem das früher für die Klägerin zuständige Finanzamt für die Streitjahre 1993 und 1994 jeweils mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stehenden Steuerbescheiden vom 16. Dezember 1994 (1993) und 7. November 1995 (1994) die KSt festgesetzt hatte, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Juli 1996 die Änderung dieser Steuerbescheide. Sie vertrat die Auffassung, dass der in der Schweiz aufgestellte Rechner als Betriebsstätte anzusehen sei mit der Folge, dass die von ihr in der Schweiz erbrachten Dienstleistungen gemäß Art. 5 des DBA Schweiz von der deutschen Steuer ausgenommen seien.

Für das Streitjahr 1994 erging wegen einer hier nicht interessierenden Frage ein Änderungsbescheid gemäß § 164 Abs. 2 AO (Datum des Bescheides 15. November 1996). Den Antrag der Klägerin auf Änderung der Steuerbescheide wies das früher zuständige Finanzamt mit Bescheid vom 29. Oktober 1996 ab, da die Voraussetzungen des Art. 5 DBA Schweiz nicht gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch, zu dessen Begründung sie Folgendes vortrug:

Der Art. 5 des DBA Deutschland / Schweiz lege fest, was unter einer Betriebsstätte i. S. dieses Abkommens zu verstehen sei. Eine Betriebsstätte sei hierbei eine feste Geschäftseinrichtung, die die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausführe. Eine Qualifizierung als feste Geschäftseinrichtung verlange eine sachliche Ausstattung, wobei auch geringfügige Einrichtungen als betriebsstättenbegründende Geschäftseinrichtung gelten würden. Die Einrichtungen brauchten nicht zum Aufenthalt von Personen geeignet zu sein. Personen zum Betrieb der Geschäftseinrichtung seien nicht erforderlich. So würde beispielsweise die Aufstellung von Spiel- und Verkaufsautomaten zur Begründung einer Betriebsstätte ausreichen. Dieser Fall sei dem hier zu beurteilenden sehr ähnlich. Da mit dem Betrieb des Rechners Tätigkeiten zu Gunsten ihres Gewerbebetriebs vorgenommen würden, seien alle Voraussetzungen des Art. 5 DBA Deutschland / Schweiz erfüllt, d. h. es werde eine Betriebsstätte in der Schweiz begründet. Die Begründung einer Betriebsstätte bedürfe der Ausübung der Tätigkeit des Unternehmens. Diese Tätigkeit sei gegeben durch aktives Tun durch Personen oder auch Automaten oder ferngesteuerte Maschinen im Rahmen der gesamten Unternehmenstätigkeit. Ebenfalls falle die Tätigkeit der Betriebsstätte in der Schweiz nicht unter den Negativ-Katalog i. S. ...

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