Die Schenkungsteuer besteuert den Vermögensübergang durch Zuwendungen zu Lebzeiten.[1] Sie ergänzt dadurch die Erbschaftsteuer. Die Steuerbelastung richtet sich nach der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Schenker und Erwerber (Steuerklasseneinteilung) und innerhalb der Steuerklasse nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.
ErbStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 27.2.1997 (BGBl 1997 I S. 378, BStBl 1997 I S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz v. 16.7.2021 (BGBl 2021 I S. 2947).
Zur einheitlichen Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts sowie des dazu benötigten Bewertungsrechts hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR 2019) herausgegeben.[2] Die ErbStR werden ergänzt durch amtliche Hinweise (ErbStH 2019)[3], die auch zahlreiche Rechenbeispiele enthalten.
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