Muss ein Beschenkter selbst Geld- oder Sachleistungen erbringen, deren Verkehrswert geringer ist als der Verkehrswert der Leistung des Schenkers, spricht man von einer gemischten Schenkung.

Das ist z. B. der Fall, wenn der Kaufpreis für ein Grundstück zu niedrig ist oder wenn der Beschenkte den Schenker von Grundstücksbelastungen freistellen muss.

Im Umfang der Gegenleistung liegt ein Leistungsaustausch vor, sodass der Bedachte insoweit nicht auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Nur der unentgeltliche Teil der Zuwendung unterliegt im Rahmen der gemischten Schenkung der Schenkungsteuer.[1]

Die Schenkung einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens.[2]

Die mit dem übergegangenen Gesellschaftsanteil verbundenen Gesellschaftsschulden sollen wie eine Gegenleistung im Rahmen einer gemischten Schenkung behandelt werden.[3]

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