Die Steuerbefreiung bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung[1] setzt neben dem Nachweis des tatsächlichen Gelangens des Gegenstands in den anderen Mitgliedstaat[2] voraus, dass der Leistungsempfänger ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer oder eine juristische Person ist[3], dass im Bestimmungsland eine Besteuerung über einen innergemeinschaftlichen Erwerb stattfindet[4] und dass der Abnehmer gegenüber dem liefernden Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet hat[5]. Diese Voraussetzungen muss der leistende Unternehmer nachweisen.[6] Die Steuerbefreiung setzt weiterhin voraus, dass die innergemeinschaftliche Lieferung zutreffend in der Zusammenfassenden Meldung erklärt worden ist.[7] Dabei kann eine Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nur dann vorliegen, wenn es sich um die zutreffende USt-IdNr.[8] des Leistungsempfängers handelt.

Stellt sich später heraus, dass es sich nicht um die zutreffende USt-IdNr. des Leistungsempfängers oder bei dem Leistungsempfänger um einen Scheinunternehmer gehandelt hat, muss der Umsatz steuerpflichtig behandelt werden, ein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ist in diesem Fall für den leistenden Unternehmer nicht gegeben, wenn er nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewendet hat.

 
Praxis-Tipp

Nur Erfüllung der Nachweispflichten kann vor Nachforderungen schützen

Da im Zweifelsfall der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nachentrichten muss, wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorliegen, muss sich der Unternehmer die Richtigkeit der USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen (sog. qualifizierte Bestätigungsanfrage beim BZSt).

Darüber hinaus muss der Nachweis des physischen Gelangens des Gegenstands durch die sog. Gelangensbestätigung des Leistungsempfängers oder einen gleichgestellten Nachweis geführt werden.

Ein besonderes Problem besteht dann, wenn der leistende Unternehmer versucht, den Leistungsempfänger zu verschleiern. Der EuGH hatte dazu in einem Urteil entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst in eine Zusammenfassende Meldung eine unzutreffende USt-IdNr. des Leistungsempfängers aufnimmt, um die Identität des Leistungsempfängers zu verschleiern, keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG ausführt.[9] Unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH sowie auf die Rechtsprechung des BFH[10] bestimmt die Finanzverwaltung, dass bei einem bewussten Verstoß gegen die Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG, der dazu dienen soll, die Identität des Leistungsempfängers zu verschleiern, die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung auch nicht aufgrund des objektiven Nachweises ihrer Voraussetzungen erfolgen kann.[11]

 
Wichtig

Zutreffende USt-IdNr. materiell-rechtliche Voraussetzung

Mittlerweile ist – seit dem 1.1.2020 – sowohl unionsrechtlich als auch national gesetzlich klargestellt, dass die zutreffende Aufnahme der Leistung in der Zusammenfassenden Meldung – zusammen mit der zutreffenden USt-IdNr. des Leistungsempfängers – eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung darstellt.

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