Schadensersatzleistungen sind Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG, wenn ihr Rechtsgrund in der beruflichen/betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegt oder die Entstehung des Schadens selbst beruflich/betrieblich veranlasst ist, z. B. bei mangelhaften Warenlieferungen oder Werkleistungen, Fristversäumnis durch Steuerberater usw.

 
Wichtig

Schadensersatzleistungen sind Betriebsausgaben

Ein etwaiges Verschulden und die steuerrechtliche Behandlung beim Schadensersatzleistungs-Empfänger sind dabei grundsätzlich unerheblich.

Abgelehnt hat der BFH dies allerdings für Veruntreuungen eines Nachlasspflegers[1] sowie für genetische Strahlenschäden bei Kindern eines Röntgenarztes[2], jedoch insoweit eine außergewöhnliche Belastung anerkannt.

 
Hinweis

Einnahmen-Überschussrechnung

Schadensersatzleistungen können bei der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sofort abgezogen werden.

Bei Steuerpflichtigen, die zur Führung von Büchern und zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, sind

nach den allgemeinen Bestimmungen die folgenden Ausweise zu beachten:

  • Rückstellung

    Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG ist die Schadensersatzverpflichtung zu passivieren.

    Droht einem bilanzierenden Steuerpflichtigen ernsthaft die Gefahr, wegen einer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen zu werden, muss er hierfür eine Rückstellung bilden.[3]

    Dasselbe gilt für die Kosten eines Prozesses, in dem gegen den Steuerpflichtigen ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, wenn der Prozess bereits anhängig und mit Verlusten aus ihm zu rechnen ist.[4]

    Eine solche Rückstellung ist erst zum Schluss des Wirtschaftsjahrs aufzulösen, in dem über den Anspruch endgültig und rechtskräftig entschieden ist.[5]

  • Stille Reserven

    Werden mit der Schadensersatzleistung auch stille Reserven entschädigt, können diese unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden, wenn es wirtschaftlich dieselbe oder eine entsprechende Aufgabe erfüllt.

    Voraussetzung ist das Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen infolge höherer Gewalt oder im Zusammenhang mit der Vermeidung eines behördlichen Eingriffs, z. B. einer Enteignung.[6]

  • Anzahlung

    Wird eine Entschädigung wegen behördlich erzwungener Betriebsverlegung vorzeitig geleistet, handelt es sich um eine Anzahlung. Eine steuerfreie Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG[7] kommt erst bei Gewinnrealisierung in Betracht.[8]

  • Veruntreuung von Vermögen einer Personengesellschaft

    Veruntreut ein Gesellschafter Vermögen einer Personengesellschaft, z. B. OHG oder KG, und erlangt die Gesellschaft keinen werthaltigen Schadensersatzanspruch, entsteht ihr ein betrieblicher Verlust. Der Verlust ist dem geschädigten Gesellschafter zuzurechnen, wenn vom Mitgesellschafter in der Auseinandersetzung kein Ausgleich erlangt werden kann.[9]

    Die vorhergegangene Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Nach mehreren BFH-Urteilen[10] ist eine Entnahme mit Zurechnung des Gewinns an den ungetreuen Gesellschafter gegeben, der seinerseits die Ausgleichsansprüche der geschädigten Gesellschafter zu passivieren hat.

  • Veruntreuung von Vermögen einer Kapitalgesellschaft

    Handelt es sich um die Veruntreuung im Rahmen einer Kapitalgesellschaft, insbesondere einer GmbH, geht die Rechtsprechung bezüglich des Schadensersatzanspruchs der GmbH gegen den Anteilseigner von einer Einlageforderung aus.

    Grundsätzlich unbeachtlich dabei ist, ob der Schadensersatzanspruch auf gesellschaftsrechtlicher[11] oder schuldrechtlicher Basis besteht.

    Veruntreute Beträge, die der GmbH unbekannt bleiben oder von ihr nicht gebilligt werden, führen weder zu Kapitaleinkünften noch zu sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG.

    Muss der ungetreue Gesellschafter Schadensersatz leisten, entfallen auch Werbungskosten.

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