Ob es beim Verkauf eines Wirtschaftsguts im Rahmen von Sale-and-lease-back-Geschäften zu einer Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Erwerber kommt, hängt von der Erscheinungsform des Leasing-Vertrags ab. Ob bei einem Leasing-Geschäft eine Übertragung der Verfügungsmacht und damit eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung stattfindet, soll sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse richten. In der Praxis werden die Betriebsprüfer bzw. die Umsatzsteuersonderprüfer des Finanzamts besonderes Augenmerk auf die inhaltliche Vereinbarung des Leasing-Vertrags richten.[1]

Einige interessante Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von sale-and-lease-Geschäften hat der BFH in 2018 getroffen.[2] Gegen die Vorinstanz[3] entschied der BFH, dass bei eine sale-and-lease-back-Geschäft dieses als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers gesehen werden kann, so dass es zu einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung kommen kann. Allerdings ist in jedem Fall nach der Ausgestaltung zu entscheiden, so dass dieses Urteil schwerlich verallgemeinert werden kann. Betroffene Unternehmen sollten gleichwohl ihre Verträge auf der Grundlage dieses Urteils überprüfen lassen. Die Finanzverwaltung hat das Urteil in den UStAE übernommen.[4]

Ebenfalls von einiger Bedeutung ist die Entscheidung des BFH v. 13.10.2016,[5] in der der BFH sich zum zum sale-and-lease-back mit Andienungsrecht des Leasinggebers geäußert hat.[6]

[3] FG Münster, Urteil v. 11.2.2014, 5 K 79/14, EFG 2015, S. 774.
[4] vgl. Abschnitt 3.5. Abs. 7 S. 6 UStAE.
[5] IV R 33/13, BStBl. II 2018, S. 81.
[6] Ausführlich Brühl/Weiss, Fortentwicklung der Leasing-Rechtsprechung bei sale-and-leas-back und Teilamortisation, NWV 2018, S. 90 sowie Hofmann/Lüdenbach/Freiberg, Wirtschaftliches Eigentum und Ertragrealisierung bei Sale-and-lease-back im Drei-Stufen-Modell des BFH, BB 2017, S. 874; Lehr/Schäfer-Elmayer, Leasinggeschäfte in der umsatzsteuerlichen Beratungspraxis, DStR 2020 S. 1711.

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