Für Auslandsumzüge gelten die §§ 13 und 14 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die hierzu erlassenen Sondervorschriften des Bundes in der jeweiligen Fassung entsprechend.

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