Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage. Verbleibensvoraussetzungen für den Bereich der industrienahen Dienstleistungen. Ausdehnung der für Baugeräte bestehenden Erleichterungen bei den Verbleibensvoraussetzungen auf mobile Geräte für Untersuchungen zur produktionsnahen Dienstleistungserbringung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beantragt ein produktionsnahe Dienstleistungen in Form der Inbetriebnahme und Wartung thermischer Anlagen erbringender Investor die Gewährung einer Investitionszulage für die Errichtung sechs mobiler Brennerstationen zur Produktionserweiterung, die am Betriebssitz lediglich gewartet und gelagert, jedoch nicht eingesetzt werden sowie die als Erstinvestitionsvorhaben anzusehende Anschaffung von Notebooks für Messkoffer, sind die Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG 2007 auch dann erfüllt, wenn die Wirtschaftsgüter – entsprechend der für Baugeräte bestehenden erweiterten Auslegung der Verbleibensvoraussetzungen – jährlich nicht mehr als fünf Monate außerhalb des Fördergebiets eingesetzt sind.

2. Bei der Bestimmung der Zeitanteile innerhalb und außerhalb des Fördergebiets ist nicht nur auf die Tage des aktiven Einsatzes des Wirtschaftsguts abzustellen. Die Zeiten der im Fördergebiet stattfindenden technischen Vor- und Nachbereitung sowie des Bereithaltens sind ebenfalls zu berücksichtigen.

 

Normenkette

InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 9 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; SächsVerf Art. 3 Abs. 3, Art. 38 S. 1, Art. 18 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.2015; Aktenzeichen III R 15/13)

BFH (Urteil vom 15.10.2015; Aktenzeichen III R 15/13)

 

Tenor

I. Der Investitionszulagenbescheid für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 vom 17. November 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2011 werden insoweit abgeändert, als eine weitere Investitionszulage von 36.213,10 EUR festgesetzt wird.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist in Bezug auf seine Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht selbst Sicherheit in dieser Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligen streiten im Rahmen der Frage, ob eine Investitionszulage zu gewähren ist darum, ob die Verbleibensvoraussetzungen für entsprechende Anschaffungen der Klägerin gegeben sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr Gegenstand ist nach der Eintragung in das Handelsregister die Projektierung, der Bau und Vertrieb von Ausrüstungen für Industrieöfen und entsprechende Dienstleistungen wie Bauleitung, Bauabnahme, Industrieabnahme, Außerbetriebnahme, Abriss, messtechnische Inspektion, Wartung, Reparatur, Prozessoptimierung, ingenieurtechnische Beratung etc. im Bereich industrieofentechnischer Ausrüstung.

Die Klägerin erbrachte im Streitzeitraum Industriedienstleistungen für Thermoprozessanlagen – also insbesondere Brenn- und Schmelzöfen – der Glasindustrie, Metallurgie und der Abfallverwertung. Hierzu sandte sie Mitarbeiter zu den Auftrag gebenden Unternehmen vor Ort und nahm dorthin regelmäßig spezielle Technik mit. Durch ihre Ingenieure nahm sie thermische Anlagen vor Ort in Betrieb, wartete diese und nahm in geringem Umfang auch Reparaturen vor. Der Sitz der Klägerin befindet sich im X.. Die Klägerin betreute Anlagen auf nahezu allen Kontinenten. Am Sitz der Klägerin befanden sich auch ein Lager und eine Werkstatt.

Die Klägerin entwickelte und baute sechs Brennerstationen, die ihre Mitarbeiter grundsätzlich bei ihren Einsätzen mit sich führten. Eine Brennerstation hat eine Größe von etwa 1,80 Meter in Höhe und Länge sowie einen Meter Breite. Die Brennerstationen wurden an dem Betriebssitz der Klägerin vor und nach den Einsätzen gewartet und gelagert, kamen dort aber nicht zum Einsatz.

Am 6. Mai 2009 stellte die Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 einen Antrag auf Gewährung von Investitionszulage in Höhe von insgesamt 42.595 EUR bei einem Fördersatz von 27,5 Prozent. Es wurde unter anderem die Förderung der Anschaffung und Herstellung von sechs Brennerstationen nebst Zubehör mit Herstellungs- und Anschaffungskosten von 130.774 EUR sowie von zwei Notebooks für Messkoffer für 910 EUR geltend gemacht. Die Klägerin gab in dem Förderantrag an, ihr Betrieb sei ein Betrieb für technische Fachplanung (Gruppe 74.20.5 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 – WZ 03 –). Handschriftlich ist in dem Antrag die Zuordnung als Betrieb der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung vorgenommen (Gruppe 74.3 WZ 03; vgl. Blatt 32 der Investitionszulagenakte). Weiterhin gab die Klägerin an, es liege ein Erstinvestitionsvorhaben vor. Die Errichtung sechs mobiler Brennerstationen mit Beginn am 24. März 2008 sei zur Produktionserweiterung erfolgt. Auch die Erweiterung der Büroausstattung mit Beginn am 1. April 2008 stelle ein Erstinvestitionsvorha...

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