Entscheidungsstichwort (Thema)

Grobes Verschulden an der nachträglichen Erklärung von Erhaltungsaufwand für eine vermietete Wohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Steuerpflichtiger handelt ohne die ihm abverlangte Sorgfalt, wenn er als Vermieter einer Wohnung Erhaltungsaufwand, nach dem im Steuererklärungsvordruck V in den Zeilen 43 ff ausdrücklich gefragt wird, nicht oder nicht vollständig angibt.

2. Er verletzt seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlichem Maße, wenn er von seinem Steuerberater ausdrücklich gefragt wird, ob über die angegebenen Aufwendungen hinaus weiterer Erhaltungsaufwand geltend zu machen ist und er dies verneint, obwohl der tatsächlich entstandene Erhaltungsaufwand um ein Vielfaches höher ist als der bislang angegebene. Eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids zur nachträglichen Berücksichtigung solchen Erhaltensaufwands scheidet dann gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen groben Verschuldens aus.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.02.2010; Aktenzeichen IX B 199/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte Erhaltungsaufwendungen für eine vermietete Wohnung berücksichtigen und deshalb einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ändern muss, oder der Klägerin grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so dass eine Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausscheidet.

Auf dem Grundstück der Klägerin A-Str. in N. befinden sich zwei Gebäude. Das Gebäude H1 war zunächst ein Wirtschafts- und Stallgebäude. Es wurde in ein Wohnhaus umgebaut. Baubeginn war nach dem Eigenheimzulageantrag v. 20.12.2007 am 5.11.2005, tatsächlich wurden aber schon früher Baumaßnahmen ergriffen. Fertigstellungstermin war der 31.10.2006. Seit dem 1.11.2006 nutzt die Klägerin das Gebäude H1 zu eigenen Wohnzwecken. Eigenheimzulage wurde zunächst in Höhe von 1.250 Euro ab 2006 festgesetzt. Die Festsetzung wurde rückwirkend am 3.4.2008 wegen Überschreitung der Einkommensgrenze wieder aufgehoben.

Das Wohnhaus H2 besteht aus zwei gleichgroßen Wohnungen. Die Wohnung im Obergeschoss wurde bis zum 31.10.2006 von der Klägerin genutzt, danach an ihren Sohn vermietet. Die Wohnung im Erdgeschoss wurde an dritte Personen vermietet. Im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2005 wird in Bezug auf die an dritte Personen vermietete Wohnung im Erdgeschoss des Hauses H2 ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 979 Euro anerkannt. Die Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung v. 8.9.2006 Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 2.096 Euro angegeben, die vom Beklagten hälftig angesetzt wurden. Am 12.9.2008 stellte die Klägerin über ihren steuerlichen Vertreter einen Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Es seien weitere Erhaltungsaufwendungen für das Objekt H2 in Höhe von 36.286,62 Euro unberücksichtigt geblieben. Erst im Rahmen eines Gesprächs zwischen der Klägerin und ihrem steuerlichen Berater über die Jahreserklärung 2007 sei aufgefallen, dass sich in der Sammlung mit Belegen, die Grundlage für den Antrag auf Eigenheimzulage das Objekt H1 betreffend gewesen und die in die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage eingegangen waren, sich zudem Belege befanden, die tatsächlich Erhaltungsaufwendungen für das Objekt H2 betrafen.

Der Beklagte lehnte eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 2005 am 23.9.2008 und mit Einspruchsentscheidung v. 5.6.2009 ab, indem er ausführte, zwar lägen im Hinblick auf die geltend gemachten weiteren Erhaltungsaufwendungen neue Tatsachen und Beweismittel vor, an deren nachträglichem Bekanntwerden die Klägerin allerdings ein grobes Verschulden treffe. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz v. 12.6.2009 Klage.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ein grobes Verschulden liege nicht vor. Dass die Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 36.286,62 Euro nicht in der Einkommensteuererklärung v. 8.9.2006 angegeben wurden, beruhe auf einem einfachen menschlichen Versehen, wie es immer vorkommen kann. Die Investitionen in die Objekte H1 und H2, also die Herstellung einer Klärgrube, der Einbau von Fenstern, die Vornahme von Elektroinstallationen, Dach- und Schornsteinarbeiten und diverse andere Bauleistungen seien von denselben Handwerkern vorgenommen worden, die insgesamt, also ohne nach Gebäuden zu trennen, abgerechnet hätten. Die Rechnungen seien von der Klägerin wohlgeordnet dem steuerlichen Vertreter übergeben worden. Als der steuerliche Vertreter sich vor der Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 rückversichert habe, ob nicht noch weitere Erhaltungsaufwendungen für die vermietete Wohnung zu berücksichtigen seien, habe die Klägerin dies verneint, weil sie offenbar nicht mehr an den überreichten Ordner mit den Belegen zu den Neuinvestitionen gedacht habe. Sie habe sich auch in einem Rechtsirrtum darüber befunden, dass die Erhaltungsaufwe...

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