Entscheidungsstichwort (Thema)

Offenbare Unrichtigkeit bei der doppelten Erfassung von Mieteinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Sind in bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheiden entsprechend den Angaben der von einem Steuerberater erstellten Steuererklärungen Mieteinnahmen doppelt sowohl bei den Vermietungseinkünften als auch bei den gewerblichen Einkünften besteuert worden, kommt eine Berichtigung nach § 129 AO nicht in Betracht, wenn das streitige Gebäude ausweislich der Erläuterungen des Steuerberaters zu den Steuererklärungen teils zum Privatvermögen und teils zum Betriebsvermögen gehört hat und für das Finanzamt nach den Gesamtumständen ohne eigene Ermittlungen nicht erkennbar war, dass tatsächlich nur mit den zum Privatvermögen gehörenden Räumlichkeiten Vermietungseinkünfte erzielt worden sind.

 

Normenkette

AO § 129 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.06.2008; Aktenzeichen X R 47/07)

BFH (Urteil vom 04.06.2008; Aktenzeichen X R 47/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Korrektur eines Steuerbescheides wegen offensichtlicher Unrichtigkeit.

Die Klägerin reichte am 12. April 2001 die Einkommensteuererklärung für 1999 beim Beklagten ein. In der Anlage V zur Einkommensteuererklärung erklärte sie DM 12.240 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objektes B.-str. 5 in P.. In der Anlage GSE erklärte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb – Vermögensberatung – in Höhe von DM 112.394. Dieser lag eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ihres damaligen steuerlichen Vertreters zu Grunde (Bl. 9–20 Gewerbesteuerakte). Als Betriebseinnahmen wurden DM 12.400 Mieterlöse angegeben. Als Anmerkung wurde folgendes mitgeteilt (Bl. 14 Gewerbesteuerakte):

„Mieterlöse aus innerhalb der Etage vermieteten Räumen, wobei eine Aufteilung wie nachstehend erläutert, vorgenommen wurde, da die eigengenutzten Räume von Frau S. als notwendiges Betriebsvermögen behandelt wurden, während die übrigen Räume im Privateigentum bleiben.”

Des Weiteren wurde eine Aufteilung der Räume in einen privat und einen gewerblich genutzten Teil vorgenommen. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 25. September 2001 die Einkommensteuer 1999 auf DM 22.109, wobei er jeweils die Angaben der Klägerin zu Grunde legte.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2000 erklärte die Klägerin DM 12.900 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objektes B.-str. 5 in P. sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb – Vermögensberatung – von DM 79.782. Aus der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ihres damaligen steuerlichen Vertreters ergibt sich, dass dieser Mieterlöse von DM 12.900 zu Grunde lagen. Die Anmerkung aus dem Jahr 1999 wurde wiederholt, ebenso die Aufteilung der Räume. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 1. Juli 2002 die Einkommensteuer 2000 auf DM 2.274 fest und ging entsprechend von den Angaben der Klägerin aus.

Am 17. Dezember 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 mit der Begründung, dass die Mieteinnahmen für die Bärenstr, 5 versehentlich durch den vormaligen steuerlichen Vertreter doppelt erfasst worden seien. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14. Januar 2005 den Antrag ab. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2005 mit der Begründung abgelehnt, dass keine offenbare Unrichtigkeit vorliege. Die von der Klägerin doppelt erklärten Mieteinnahmen seien für den Beklagte nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen. Insbesondere aus der Anmerkung in den Gewinnermittlungen sowie die Aufteilung in einen privaten und einen gewerblichen Teil sei er davon ausgegangen, dass weitere Mieteinnahmen für die Büroetage erzielt worden seien. Die doppelte Verbuchung sei ein Rechtanwendungsfehler.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 gemäß § 129 AO geändert werden könnten. Die doppelte Erfassung der Mieteinkünfte sei auf ein rein mechanisches Versehen zurückzuführen. Der Fehler beruhe nicht auf einem Rechtsirrtum und sei so vom Beklagten übernommen worden. Der Fehler hätte ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können. Dies sei später vom Beklagten bei Überprüfung der falschen AfA auch so geschehen. Der Fehler sei auch offenbar gewesen, da eine ausführliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorgelegt worden sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 14. Januar 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2005 den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 1999 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb DM 96.777 betragen und den Einkommensteuerbescheid 2000 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb DM 66.901 betragen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seinem Vorbringen in der Einspruchsentscheidung fest.

Wegen des weiteren Vorbringens der B...

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