Entscheidungsstichwort (Thema)

Todesfallleistung aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung. Arbeitslohn oder Schadensersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Versicherungsleistung, die der Steuerpflichtige als Bezugsberechtigter nach dem tödlichen Freizeitunfall seiner Ehefrau aus einer von deren Arbeitgeber für sie abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung erhält, sind ihm nur dann als Arbeitslohn zuzurechnen, wenn die Versicherungsleistung durch das Dienstverhältnis der Ehefrau verursacht ist. Sollten nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch die Versicherungsleistung die mit dem Tod der Ehefrau verbundenen Belastungen ausgeglichen bzw. gemildert werden, so liegt nicht steuerbarer Schadensersatz vor.

 

Normenkette

EStG 1997 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 24 Nr. 2, § 2 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2008; Aktenzeichen VI R 19/06)

BFH (Urteil vom 11.12.2008; Aktenzeichen VI R 19/06)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 22. März 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2004 werden insoweit aufgehoben, als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 73.626,00 Euro berücksichtigt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung, die der Arbeitgeber für die Ehefrau des Klägers abgeschlossen hatte, zum Arbeitslohn gehören.

Die Ehefrau des Klägers erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber hatte für seine Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung ohne Namensangabe abgeschlossen und die Zahlung der jeweiligen Prämien übernommen. Mit der Versicherung sollten die Folgen eines unfallbedingten Eintritts von Invaliditäts- bzw. Todesfällen versichert werden, die nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsvertrag auf Seite 86ff der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag standen dem Arbeitgeber zu, Bezugsberechtigter im Todesfall war der Kläger (Ziffer 7 Nr. 1 des Versicherungsvertrages).

Die Ehefrau des Klägers erlitt im März 2001 in ihrer Freizeit einen tödlichen Verkehrsunfall. Die Versicherung zahlte deshalb im August 2001 den vertraglich vereinbarten Betrag von drei Jahresgehältern in Höhe von 73.626 Euro an den Kläger.

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei dem Arbeitgeber der Ehefrau des Klägers, in deren Ergebnis die Lohnsteuerpflicht der Prämienzahlungen verneint wurde, vertrat der Beklagte die Ansicht, die Versicherungsleistung sei steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dementsprechend setzte er die Einkommensteuer durch geänderten Bescheid vom 22. März 2004 fest. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2004, auf die verwiesen wird, als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger trägt vor, dass es sich dem streitbefangenen Betrag weder um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit noch um sonstige Einkünfte handele, die der Einkommensteuer unterliegen. Die ausgezahlte Versicherungssumme sei kein Entgelt für eine geleistete Tätigkeit, sondern Entschädigung für einen eingetretenen Personenschaden. Versicherungsleistungen seien letztlich nur dann steuerbar, wenn sie Lohnersatz darstellen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Entschädigung sei daher nicht als Arbeitslohn zu erfassen.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 22. März 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2004 insoweit aufzuheben, als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 73.626,00 Euro berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die streitige Zahlung hätte nur dann keinen Arbeitslohn dargestellt, wenn der Arbeitgeber gesetzlich zum Schadensersatz verpflichtet gewesen wäre oder wenn er einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllt hätte. Bei einer Leistung der Versicherung wegen eines Unfalls im privaten Bereich sei die Leistung als Entgelt für ein Arbeitsverhältnis anzusehen, insbesondere dann, wenn die Prämien selbst nicht der Besteuerung unterworfen worden seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie die vorliegenden Steuerakten sowie das Protokoll über die mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Beklagte durfte die Versicherungsleistung nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandeln. Gemäß § 19 Abs. l Satz l Nr. 2 Ein...

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