Die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ist lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

– bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes[1]

 
Besoldungsgruppe  
A 1 bis A 4 66,25 EUR
A 5 bis A 6 119,25 EUR
A 7 und höher 225,25 EUR

– bei Angehörigen der Bundespolizei:

 
Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter der Bundespolizei mit Standort in den alten und neuen Ländern 79,50 EUR

In einzelnen Ländern gelten z. T. abweichende Werte.

Bei der Berechnung des Werts für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag 1/30 der o. g. Beträge zugrunde zu legen. Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft einschl. Heizung und Beleuchtung ist jedoch lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten, z. B. wegen einer doppelten Haushaltsführung, als Werbungskosten abziehbar wären. Der versteuerte geldwerte Vorteil für eine von der Bundeswehr unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft ist als Werbungskosten abziehbar, wenn die Unterkunft ausschließlich für dienstliche Zwecke und nicht zum Wohnen am Beschäftigungsort genutzt wird.[2]

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