Soweit bei vom Bilanzierenden abgegebenen Garantien eine Inanspruchnahme droht, ist eine Rückstellung zu passivieren. Regelmäßig erfolgt dies bei sog. "Garantien auf erstes Anfordern", bei denen alle Einwendungsmöglichkeiten des Garanten ausgeschlossen sind. Wirtschaftlich betrachtet ist der Übergang zwischen einer Bürgschaft und einer Garantie fließend. Zu Garantien im weiteren Sinne rechnen auch sog. harte Patronatserklärungen.[1] Die Höhe der Inanspruchnahme kann ggf. mittels Schätzverfahren ermittelt werden.[2] Vgl. "Bürgschaft", "Gewährleistungsverpflichtungen".

[1] Vgl. IDW RH HFA 1.013; Heininger, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 251 HGB Rz 33.
[2] Vgl. Hommel/Schulte, BB 2004, S. 1674.

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