Hierzu zählen Rücknahmeverpflichtungen für Altbatterien, Altautos, Elektroaltgeräte. Gleichermaßen sind hier Entsorgungsverpflichtungen für Abfälle des Unternehmens als Verbindlichkeitsrückstellung zu passivieren, da durch die Vorschriften des Abfallrechts eine sanktionsbewehrte Außenverpflichtung des Unternehmens besteht.[1]

[1] Vgl. Mayr, DB 2003, S. 742,

A. A.: BFH, Urteil v. 8.11.2000, I R 6/96, BStBl 2001 II S. 570.

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