A. Eigenkapital
  I. Gezeichnetes Kapital
  (sofern nicht einzelstaatliche Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals unter diesem Posten vorsehen; in diesem Fall werden das gezeichnete und das eingezahlte Kapital gesondert ausgewiesen).
  II. Agio
  III. Neubewertungsrücklage
  IV. Rücklagen
    1. Gesetzliche Rücklage, soweit einzelstaatliche Rechtsvorschriften die Bildung einer derartigen Rücklage vorschreiben.
    2. Rücklage für eigene Aktien oder Anteile, soweit einzelstaatliche Rechtsvorschriften die Bildung einer derartigen Rücklage vorschreiben, unbeschadet des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/91/EWG.
    3. Satzungsmäßige Rücklagen.
    4. Sonstige Rücklagen, einschließlich der Zeitwert-Rücklage.
  V. Ergebnisvortrag.
  VI. Ergebnis des Geschäftsjahres.
B. Rückstellungen
    1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen.
    2. Steuerrückstellungen.
    3. Sonstige Rückstellungen.
C. Verbindlichkeiten
  (Bei den folgenden Posten wird jeweils gesondert und für diese Posten insgesamt angegeben, in welcher Höhe Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr enthalten sind.)
    1. Anleihen, davon konvertibel.
    2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.
    3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, soweit diese nicht vom Posten "Vorräte" gesondert abgesetzt werden.
    4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.
    5. Verbindlichkeiten aus Wechseln.
    6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.
    7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
    8. Sonstige Verbindlichkeiten, einschließlich Verbindlichkeiten gegenüber Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern.
    9. Rechnungsabgrenzungsposten (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten unter dem Posten D unter "Rechnungsabgrenzungsposten" auf der Passivseite vorsehen).
D. Rechnungsabgrenzungsposten
  (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten unter dem Posten C.9 unter "Verbindlichkeiten" auf der Passivseite vorsehen).

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