Leitsatz

Eine negative verbindliche Auskunft kann nur eingeschränkt durch das Finanzgericht überprüft werden.

 

Sachverhalt

Der Kläger beantragte beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu verschiedenen Rechtsfragen. Das Finanzamt teilte ihm hierauf mit, dass es mit der dargelegten Rechtsauffassung nicht übereinstimme. Der Kläger begehrte sodann im Klageverfahren eine Auskunft im Sinne der Rechtsansicht, die er in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft dargelegt hatte.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht legte zunächst dar, dass es sich bei der negativen verbindlichen Auskunft um einen Verwaltungsakt handele, so dass eine Verpflichtungsklage zulässig sei. Allerdings stehe die Erteilung einer verbindlichen Auskunft stets im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Finanzamts, weswegen die Überprüfung der negativen Auskunft auch nur nach den allgemeinen Maßstäben für Ermessensentscheidungen möglich sei. Gemäß § 102 FGO stehe dabei dem Finanzgericht nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu. Im Rahmen dieser Prüfungskompetenz sei kein Fehler des Finanzamts ersichtlich, da dieses einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen habe.

 

Hinweis

Das Urteil führt vor Augen, welche Folgen sich ergeben, wenn eine verbindliche Auskunft zwar erteilt wird, das Finanzamt aber den Rechtsansichten des Antragstellers nicht folgt. Dieser Fall ist davon zu unterscheiden, dass das Finanzamt die Erteilung der Auskunft ablehnt, was vor allem aus formalen Gründen der Fall sein wird, wenn der Antrag nicht den Vorgaben des § 1 StAuskVO entspricht. Die negative verbindliche Auskunft entfaltet dann Wirkung in dem Sinne, in dem die Finanzverwaltung ihre Ansicht mitgeteilt hat (siehe Schmitz, in Schwarz, AO, § 89 AO Tz. 63). Da die Finanzverwaltung eine Entscheidung getroffen hat und die verbindliche Auskunft nach h. M. als Verwaltungsakt zu sehen ist, kann der Antragsteller auch Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Da die Bescheidung des Antrags auf eine verbindliche Auskunft aber stets eine Ermessenentscheidung darstellt, kann in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren die Entscheidung nur im Rahmen des § 102 FGO überprüft werden. Hiernach prüft das Finanzgericht, ob das Ermessen zutreffend ausgeübt worden ist, aber nicht, ob die Entscheidung vollkommen zutreffend war. Hier sah es das Finanzgericht - nach den bekannten Umständen zu Recht - die Ermessensausübung als zutreffend an.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde. Das Aktenzeichen des BFH ist IX R 11/11.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 08.02.2011, 13 K 2769/10

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