Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzgerichtlichen Überprüfung einer negativen verbindlichen Auskunft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO handelt es sich somit um einen Verwaltungsakt mit allen Konsequenzen hinsichtlich der Form der Bekanntgabe, der Abänderbarkeit und der Einspruchs- und Klagemöglichkeit

2. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Die Ermessensentscheidung des FA umfasst die Kompetenz, ob es eine verbindliche Auskunft erteilt (Entschließungsermessen „ob”) und welchen Inhalt das FA seiner verbindlichen Auskunft gibt (Auswahlermessen „wie”).

3. Gegen eine negative verbindliche Auskunft ist die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) die zutreffende Klageart.

4. Die Ermessensentscheidung einer verbindlichen Auskunft ist nur i. R. d. Prüfungskompetenz gemäß § 102 FGO prüfbar.

 

Normenkette

AO § 89 Abs. 2, § 204 ff.; FGO § 40 Abs. 1, § 101 S. 2, § 102; EStG § 42e; VwVfG § 38

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.02.2012; Aktenzeichen IX R 11/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Inhalt einer verbindlichen Auskunft.

I.

Der Kläger ist Landwirt. Im Wirtschaftsjahr 2006/2007 entnahm der Kläger aus seinem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen die beiden Grundstücke Flur-Nummer (Fl-Nr.) [… 1 (Größe: 0,4000 ha)] und Fl-Nr. [… 2 (Größe: 0,7000 ha)].

Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 beantragte der Kläger die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Die Rechtsfrage, über die er die verbindliche Auskunft begehrte, lautete:

  1. Stellt die Bestellung des Erbbaurechts an den Grundstücken Fl-Nr. […] 1 und […] 2 der Gemarkung [… G-Dorf] eine Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dar, wobei das Kaufangebot vom Kläger erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist angenommen wird?
  2. Unterliegt der Veräußerungsgewinn nach Annahme des Kaufangebots nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG beim Kläger als Veräußerer nicht der Einkommensteuer?

Der Kläger schilderte den folgenden geplanten Sachverhalt: Er beabsichtige, eine Teilfläche aus der Fl-Nr. […] 1 in der Größe von [… 50 qm] und eine Teilfläche aus der Fl-Nr. […] 2 in der Größe von [… 1.100 qm] zu Gunsten eines Dritten, einer gewerblichen Grundstücksentwicklungs GmbH, mit einem Erbbaurecht zu belasten. Der jährliche Erbbauzins solle 2,50 EUR/qm betragen. Der Erbbauberechtigte solle berechtigt sein, auf diesen Flächen einen Kreisverkehr zur Erschließung des geplanten Gewerbegebiets zu errichten. Das Erbbaurecht solle mit der Eintragung im Grundbuch beginnen und bis zum 31. Dezember 2017 befristet sein. Der Erbbaurechtsvertrag solle nicht sofort zu Stande kommen, sondern vorerst solle der Kläger dem Dritten gegenüber nur ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages abgeben. Voraussetzung für die Annahme des Angebotes solle es sein, dass der Kreisverkehrsplatz rechts- und bestandskräftig genehmigt worden sei. Gleichzeitig solle der Dritte ein notariell beurkundetes Kaufangebot gegenüber dem Kläger für die Grundstücke, für die das Erbbaurecht bestellt werde, abgeben. Außerdem solle sich das Kaufangebot auch auf die Restfläche des Grundstückes Fl-Nr. […] 1 erstrecken. Der Kläger solle das Kaufangebot nur annehmen können, wenn vorher der Erbbaurechtsvertrag mit dem Dritten zustande gekommen sei. Das Kaufangebot könne frühestens am 1. Juli 2017 und spätestens bis zum 31. Dezember 2017 angenommen werden. Würde das Kaufangebot nicht bis zum 31. Dezember 2017 angenommen, solle es erlöschen. Das Erbbaurecht würde sich aber um weitere 50 Jahre verlängern, wobei der Erbbauzins ab 1. Januar 2018 entsprechend den Veränderungen des Verbraucherindexes anzupassen sei. Als eigenen Rechtsstandpunkt stellte der Kläger dar, dass die Bestellung des Erbbaurechts noch keine Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG sei. Denn das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück ginge mit der Bestellung des Erbbaurechts noch nicht auf den Erbbauberechtigten über. Das Kaufangebot des Dritten werde von dem Kläger erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist in § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG angenommen. Die Zehnjahresfrist beginne mit der Entnahme der Grundstücke aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen, denn diese stelle eine Anschaffung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG dar.

Mit Bescheid vom 24. November 2009 teilte der Beklagte – das Finanzamt (FA) – dem Kläger mit, dass es der geschilderten Rechtsauffassung nicht zustimme. Grundsätzlich würde ein Erbbaurechtsvertrag in Verbindung mit einem befristeten verbindlichen Kaufangebot durch den Erbbauberechtigten noch keine Veräußerung des Grundstücks darstellen. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Spekulationsgeschäft vorliege, sei das Gesamtbild der Verhältnisse im konkreten Einzelfall. Nach dem geschilderten Sachverhalt würde der Tatbestand des Spekulationsgeschäftes i.S. des § 23 Abs. ...

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