Soweit der Unternehmer Aufwendungen i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1–4, 6b und 7 EStG tätigt, muss er diese für jede Gruppe einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzeichnen (§ 4 Abs. 7 EStG). Derartige Aufwendungen sind insbesondere

  • Geschenke,
  • Bewirtung,
  • Gästehäuser,
  • Jagd,
  • Fischerei,
  • Arbeitszimmer.

Das gilt auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.

Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung, also nur, wenn diese strengen Aufzeichnungspflichten beachtet wurden, können diese Aufwendungen, soweit sie nicht ohnehin vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind, gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Das gilt selbst dann, wenn mittels eines in § 4 Abs. 5 EStG genannten Wirtschaftsguts (vgl. obige Aufzählung) eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Zu denken ist beispielsweise an einen Betrieb, der Segeljachten gewerblich vermietet.

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