Für den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug von betrieblich bzw. beruflich veranlassten Reisekosten kommt es dem Grunde nach nicht darauf an, welches Verkehrsmittel gewählt wird. Auch ist es regelmäßig unerheblich, ob die geltend gemachten Aufwendungen objektiv gesehen zweckmäßig und notwendig waren. Das gilt selbst dann, wenn das Handeln des Steuerpflichtigen sich nachträglich als unwirtschaftlich herausstellt. Liegt einer Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, kann aus der Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich keine private Veranlassung der Reisekosten abgeleitet werden.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn aus privaten Motiven, nämlich aus der Freude am Fliegen, das selbst gesteuerte Privatflugzeug für die Dienstreisen anderen Verkehrsmitteln vorgezogen wird. In diesem Fall sind die abzugsfähigen Kosten auf einen angemessenen Betrag zu begrenzen.[1]

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