Bei bestimmten Aufwendungen lässt das Gesetz den Abzug als Betriebsausgaben auch dann nicht zu, wenn die nahezu ausschließlich betriebliche Veranlassung im Einzelfall an sich gegeben sein könnte. Solche nicht abziehbaren Betriebsausgaben bilden Aufwendungen für Gästehäuser[1] sowie für die Jagd oder Fischerei, für die Haltung oder Benutzung von Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen.[2] Gleiches gilt auch für Rennwagen und Rennpferde.[3]

Lädt z. B. der Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung nicht abziehbar, wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Teilnehmer oder der Repräsentation des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann.[4]

Wird die Jacht dagegen nur als schwimmendes Konferenzzimmer oder allein zum Transport und zur Unterbringung von Geschäftsfreunden verwandt, steht dem Betriebsausgabenabzug nichts im Wege.[5]

Das Abzugsverbot greift nicht ein, wenn die Einrichtung den Arbeitnehmern des Steuerpflichtigen zugutekommt, z.  B. ein Angelteich ausschließlich von Betriebsangehörigen genutzt wird.[6] Allerdings ist dann der geldwerte Vorteil der Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig.[7]"Ähnliche Zwecke" sind solche der sportlichen Unterhaltung wie z.  B. das Halten von Tennis- und Golfplätzen, Reit- und Rennställen[8] und Segelflugzeugen.

Aufwendungen, welche die Lebensführung berühren, dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind. Sie werden nur in der angemessenen Höhe als Betriebsausgaben anerkannt.[9]

Nach 2 Urteilen des BFH[10] soll das Abzugsverbot für unangemessenen Aufwand bereits dem Grunde nach gelten, wenn Geschäftsfreunde in bestimmte Nachtlokale, wie Stripteasebars oder dergleichen, eingeladen werden. Hiergegen werden im Schrifttum Bedenken erhoben.[11]

Für die Beurteilung der Unangemessenheit kommt es im Übrigen auf die Umstände des Einzelfalls an. Es ist nach der Rechtsprechung des BFH (Luxus-Pkw)[12] darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind v. a. die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben zu berücksichtigen.[13]

Dass es auch für Werbungskosten eine Angemessenheitsgrenze gibt, ist durch § 9 Abs. 5 EStG geklärt.

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