Kommentar

Wer Kinder erzogen hat, soll diese (Lebens-)Leistung später auch im Portemonnaie spüren – so der Grundgedanke der neuen "Mütterrente". Das FinMin Schleswig-Holstein hat in einer neuen Weisung erklärt, wie entsprechende Rentenzahlungen versteuert werden müssen.

Väter und Mütter von vor 1992 geborenen Kindern können durch die neue sog. "Mütterrente" von einer besseren rentenrechtlichen Anerkennung ihrer Kindererziehungszeiten profitieren. Nachdem die bisherigen Regelungen vorsahen, dass ihnen nur ein Jahr Kindererziehungszeit angerechnet wird, wird ihnen seit dem 1.7.2014 ein zusätzliches Jahr zuerkannt. Die Wirkung: Wer bereits vor dem 1.7.2014 eine gesetzliche Rente bezogen hat, erhält für jedes vor 1992 geborene Kind eine Rentenerhöhung von brutto 28,61 EUR (im Westen) bzw. 26,39 EUR (im Osten) monatlich.

Neue Weisung klärt Besteuerungsfragen

Bislang war unklar, wie die Mütterrente besteuert wird. Für Klarheit sorgt nun das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) mit Erlass vom 10.11.2014. Nach der Weisung unterliegt die "Mütterrente" als Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in vollem Umfang der Besteuerung. Vielmehr entspricht der Prozentsatz des steuerfreien Anteils der bisherigen Rente dem steuerfreien Teil der Mütterrente. Da es sich bei der Rentenerhöhung um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente handelt, muss der steuerfreie Teil der Rente neu berechnet werden. Der bisherige steuerfreie Teil der Rente muss um den steuerfreien Teil der "Mütterrente" erhöht werden.

Hinweis: Das FinMin weist darauf hin, dass die "Mütterrente" keine regelmäßige Rentenanpassung darstellt. Hintergrund dieser Aussage ist, dass solche regelmäßigen Anpassungen den steuerfreien Teil der Rente unberührt lassen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Satz 7 EStG) und somit vollumfänglich besteuert werden.

Hintergrund zur Rentenbesteuerung

Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden mit einem prozentualen Besteuerungsanteil erfasst, dessen Höhe sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Satz 3 EStG). Bei Rentenbeginn vor 2006 beträgt der Besteuerungsanteil 50 %, er erhöht sich bis 2020 schrittweise um 2 % pro Jahr bzw. ab 2020 um 1 % pro Jahr, sodass bei Rentenbeginn ab 2040 eine 100 %ige (nachgelagerte) Besteuerung erreicht wird.

Praxis-Beispiel

Die Rentnerin Frau Mustermann bezieht seit dem Jahr 2004 eine Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Besteuerungsanteil 50 %, steuerfreier Jahresbetrag 6.000 EUR). Für ihre zwei vor 1992 geborenen Kinder erhält sie ab dem 1.7.2014 eine Mütterrente von 57,22 EUR monatlich ausgezahlt, für 2014 also insgesamt 343,32 EUR (6 x 57,22 EUR). Der steuerfreie Teil der Mütterrente beträgt 172 EUR (50 %) und wird dem steuerfreien Jahresbetrag der bisherigen Leibrente von 6.000 EUR hinzugerechnet, sodass in 2014 insgesamt 6.172 EUR steuerfrei bleiben. Zu beachten ist aber, dass sich der steuerfreie Anteil einer Rente immer auf einen Jahresbetrag bezieht, sodass sich der steuerfreie Anteil für die ersten 6 Monate des Jahres 2015 erneut um 172 EUR erhöht, sodass sich letztlich ein steuerfreier Rententeil von 6.344 EUR ergibt.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 10.11.2014, VI 307 - S 2255 - 152; BdSt NRW, Pressemitteilung 29/2014 v. 4.12.2014

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