Rz. 89

Reisekosten werden üblicherweise getrennt für Unternehmer und Arbeitnehmer verbucht, wobei jeweils zwischen Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten unterschieden wird. In der Gewinn- und Verlustrechnung[1] rechnen Reisekosten damit zu den "Sonstigen betrieblichen Aufwendungen". Die Erfassung als Teil des Materialaufwands[2] oder der Löhne und Gehälter[3] wird abgelehnt.

[2] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995-2001, § 275 HGB Rz. 98.
[3] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995-2001, § 275 HGB Rz. 112; Reiner/Haußer, in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rz. 48.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge