Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand | 4666 | 6660 | sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Reisekosten Arbeitnehmer | 4660 | 6650 | sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Freiwillige Sozialleistungen | 4946 | 6822 | Lohn und Gehalt |
So kontieren Sie richtig!
Der Arbeitgeber kann die Kosten der Übernachtung der Arbeitnehmer aufgrund von Belegen oder pauschal erstatten. Unternimmt der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers eine Geschäftsreise, trägt der Arbeitgeber i. d. R. die Kosten der Übernachtung. Das gilt auch für den GmbH-Gesellschafter, der Arbeitnehmer seiner GmbH ist. Der Arbeitgeber kann die Kosten unmittelbar übernehmen oder dem Arbeitnehmer erstatten. Legt der Arbeitnehmer keine Kostenbelege vor, kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Übernachtungskosten im Inland auch pauschal mit 20 EUR ohne Nachweis erstatten. Die Übernachtungskosten, die der Arbeitgeber zahlt bzw. erstattet, bucht er auf das Konto "Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand" 4666 (SKR 03) bzw. 6660 (SKR 04).
Buchungssatz:
Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand |
an Bank |
Wachstumschancengesetz
Die Verpflegungspauschale soll ab dem 1.1.2024 von 28 EUR auf 30 EUR erhöht werden (Entwurf des Wachstumschancengesetzes).
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