Um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden, muss die Rechnung des Hotel- oder Pensionsbetriebs die besonderen umsatzsteuerlichen Voraussetzungen erfüllen.[1] Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR gelten zwar geringere Anforderungen. Doch muss auch hier der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuersatz angegeben sein.

Es ist zu beachten, dass für kurzfristige Übernachtungsentgelte von Hotels und Pensionen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt. Der Vorsteuer-Erstattungsbetrag kann also nur mit 7 % erfasst werden.

  • Wird über mehrere Leistungen, z. B. Übernachtung und Frühstück, eine Gesamtrechnung gestellt, muss der Unternehmer aufpassen: Die Rechnungsbeträge müssen abhängig vom Steuersatz aufgeteilt sein.
  • Entgelte für nicht unmittelbar mit der Übernachtung zusammenhängende Leistungen unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 %. Dazu zählen auch Entgelte für die Nutzung von Hotel-Telekommunikationseinrichtungen und Internet.

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