Die kurzfristige Vermietung von Wohn-, Schlafräumen und Campingplätzen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für die Beherbergungsleistung einschließlich üblicher Nebenleistungen. Alles, was nicht unmittelbar der Beherbergung dient, unterliegt dem Steuersatz von 19 %. Der Kostenanteil, der z. B. auf das Frühstück oder die Anmietung eines hoteleigenen Parkplatzes entfällt, muss in der Rechnung getrennt von den Übernachtungskosten ausgewiesen werden. Werden Unterkunft und Verpflegung zusammen abgerechnet, geht der Vorsteuerabzug verloren.
Gastronomie: Absenkung des Umsatzsteuersatzes
Von der Corona-Krise besonders belastete Gastronomiebetriebe soll die Absenkung des Steuersatzes von 19 % auf 7 % für Speisen, die im Restaurant oder Café zu sich genommen werden, Liquidität verschaffen. Hierbei kommt es nicht mehr darauf an, ob die Speisen im Haus oder außer Haus zu sich genommen werden. Die Absenkung des Steuersatzes gilt aber längstens bis zum 30.6.2021.
Auch hier greift die befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes vom 1.7.2020 bis 31.12.2020, sodass die Absenkung des Steuersatzes von 7 % um 2 % auf 5 % auch genutzt werden kann. Vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 (sog. Übergangsphase) gilt dann weiterhin der befristet abgesenkte Steuersatz von 7 %.
Hotelrechnung über Übernachtung mit Frühstück
Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit zweimal in einem Hotel in Freiburg. Das Hotel berechnet ihm pro Übernachtung einen Betrag von 107 EUR (brutto) und für das Frühstück einen Betrag von 14 EUR (brutto). Der Unternehmer zahlt mit der EC-Karte seines Betriebskontos. Ein Internet-Anschluss (Wireless-LAN) kann von allen Hotelgästen ohne Berechnung eines Entgelts benutzt werden. Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung sieht wie folgt aus:
2 Übernachtungen (100 EUR × 2 =) | 200,00 EUR | |
zuzüglich 7 % Umsatzsteuer | 14,00 EUR | 214,00 EUR |
Frühstück | 23,53 EUR | |
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer | 4,47 EUR | 28,00 EUR |
Gesamtbetrag | 242,00 EUR |
Für die Möglichkeit, das Internet zu nutzen, wird kein Entgelt berechnet. Ob jemand das Internet nutzt oder nicht, wirkt sich also nicht auf den Hotelpreis aus. Aus dem Übernachtungsentgelt ist deshalb kein Betrag für die Internet-Nutzung herauszurechnen. Das Frühstück ist gesondert in der Rechnung ausgewiesen.
Die Vorsteuer hieraus darf der Unternehmer uneingeschränkt geltend machen. Den Verpflegungsmehraufwand darf er allerdings nur in Höhe der Pauschalen erfassen, sodass die tatsächlichen Kosten für das Frühstück als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu buchen sind.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4676/6680 | Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand | 200,00 | |||
1571/1401 | Abziehbare Vorsteuer 7 % | 14,00 | |||
4652/6642 | Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (nicht abziehbarer Anteil) | 23,53 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 4,47 | 1200/1800 | Bank | 242,00 |
Überschreitet der Gesamtpreis nicht den Betrag von 250 EUR, kann gem. § 33 EStDV mit einer Kleinbetragsrechnung abgerechnet werden, die wie folgt aussehen kann:
Übernachtung zu 7 % (brutto) | 107,00 EUR |
Frühstück zu 19 % (brutto) | 16,00 EUR |
Gesamtpreis | 123,00 EUR |
Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, dürfen keine Rechnung akzeptieren, in der für Übernachtung und Frühstück (Halb- oder Vollpension) ein Gesamtpreis ausgewiesen ist. Grund: Wird die Verpflegung nicht getrennt ausgewiesen, geht der Vorsteuerabzug vollständig verloren.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen