Mietet der Unternehmer für die gesamte Geschäftsreise oder für den Aufenthalt vor Ort einen Leihwagen, zieht er die gesamten Aufwendungen als Betriebsausgaben ab. Eine geringfügige private Nutzung ist unschädlich. Nur wenn er den Leihwagen für umfangreichere Privatfahrten nutzt, muss er die Kosten für den Leihwagen aufteilen.

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