Überlässt die Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens, z. B. einen Pkw, einem Mitunternehmer unentgeltlich zur außerbetrieblichen Nutzung, liegt – sofern dadurch das Wirtschaftsgut nicht selbst entnommen wird – eine Nutzungsentnahme vor. Ebenso wie bei der Leistungsentnahme sind als Entnahme die tatsächlichen Selbstkosten der Nutzung, nicht hingegen ein fiktives Nutzungsentgelt, zu erfassen.[1] Auch bei Nutzungsentnahmen wird also der durch die außerbetriebliche Nutzung verursachte Aufwand als entnommen angesetzt.

In einem Grundsatzurteil bestätigt der BFH[2], dass die Entnahme von Nutzungen betrieblicher Wirtschaftsgüter mit den anteiligen, auf die Entnahme entfallenden Kosten zu bewerten ist. Er begrenzt diesen Nutzungsentnahmewert jedoch auf den Marktwert der Nutzung (bei verbilligter Vermietung einer betrieblichen Wohnung auf die Marktmiete). Im Ergebnis wird durch die Erfassung der Entnahme der Betriebsausgabenabzug rückgängig gemacht, soweit er anteilig auf die Privatnutzung entfällt.

Der Wert der Nutzungsentnahme wird dem Gewinn der Gesellschaft und dem Gewinnanteil des nutzenden Gesellschafters hinzugerechnet. Der Wert der privaten Nutzung von Fahrzeugen im Betriebsvermögen der Personengesellschaft ist spezialgesetzlich geregelt.[3]

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