Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Gesellschafters sind

  • die Gewinnanteile des Gesellschafters[1] und
  • die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Gesellschaft bezogen hat.[2]

Nach der zuletzt genannten Norm werden die Sondervergütungen, die ohne die Regelung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung gehören würden, in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Zweck dieser Regelung ist, den Mitunternehmer einer Personengesellschaft dem Einzelunternehmer anzunähern, weil dieser keine Verträge mit sich selbst schließen kann.[3]

Ein Einzelunternehmer kann den Gewinn seines Einzelgewerbes nicht um einen Unternehmerlohn, Zinsen für ein seinem Unternehmen gewährtes Darlehen oder ein Entgelt für ein seinem Unternehmen zur Nutzung überlassenes Wirtschaftsgut mindern.[4]

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG gehören nicht nur Vergütungen, die ein Gesellschafter für die Überlassung von Wirtschaftsgütern von der Gesellschaft erhalten hat, zu seinen Einnahmen aus Gewerbebetrieb; die Vorschrift gebietet es auch, die überlassenen Wirtschaftsgüter als Sonderbetriebsvermögen in den steuerrechtlichen Betriebsvermögensvergleich der Mitunternehmerschaft einzubeziehen, wenn und soweit sie ihm gehören[5]. Denn auch beim Einzelunternehmer sind dessen betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen.

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG findet auch bei einer Minimalbeteiligung Anwendung.[6]

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