Rz. 161
Kriterien | HGB | IFRS | EStG |
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Bewertung |
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Drohverlustrückstellungen | Drohverlustrückstellungen sind zu Vollkosten zu bewerten. | Drohverlustrückstellungen werden auf Basis der Vorschriften für die verlustfreie Bewertung des Vorratsvermögens bewertet (IAS 37.68). | Keine Bewertung, da Ansatzverbot (§ 5 Abs. 4a EStG). |
Rz. 162
Abzinsung | Abzinsungspflicht bei Restlaufzeit >1 Jahr, Zinssatz lt. Bundesbank (§ 253 Abs. 2 HGB). Für Rückstellungen grundsätzlich ermittelt auf Basis der letzten 7 Geschäftsjahre; Ausnahme: für Pensions- und ähnliche Verpflichtungen Ermittlung auf Basis der letzten 10 Geschäftsjahre. |
Pflicht zur Abzinsung, wenn der Zinseffekt wesentlich ist (IAS 37.45), Zinssatz ist der aktuelle Marktzins vergleichbarer Risiken auf Vorsteuerbasis (IAS 37.47). | Abzinsungspflicht bei Restlaufzeit > 1 Jahr, Zinssatz 5,5 %, ausgenommen verzinsliche oder auf Anzahlung/Vorausleistung beruhend (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG). Mit Beschluss des FG Hamburg vom 31.01.2019, Aktenzeichen 2 V 112/18 wurde festgestellt, dass für den Zinssatz in Höhe von 5,5 % für die Abzinsung in der anhaltenen Niedrigzinsphase erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen. |
Rz. 163
Künftige Änderungen |
Erwartete Preis- und Kostensteigerungen sind zu antizipieren. | Grundsätzlich sind Rückstellungen zu jedem Stichtag dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen und die Schätzungen anzupassen (IAS 37.59). | Stichtagsprinzip: künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG). |
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