Rz. 40
Kriterien | HGB (nur Kapitalgesellschaften) | IFRS |
---|---|---|
Getreue Darstellung (Fair Presentation) |
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Die Anwendung der grundlegenden qualitativen Anforderungen und der einschlägigen IFRS führen i. d. R. zu einem Abschluss, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entspr. Bild vermittelt (IAS 1.19). Falls dies in Ausnahmefällen nicht erfolgt, so sorgt die Generalnorm als overriding pinciple notfalls für Nichtanwendung von Einzelnormen (IAS 1.20), um das Ziel zu erreichen. |
Rz. 41
Verlässlichkeit/Glaubwürdige Darstellung (faithful representation) | Kein expliziter GoB. | Informationen sind glaubwürdig, wenn sie (F.2.12-19):
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Rz. 42
Vollständigkeit (completeness) | Gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB muss der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, RAP, latente Steuern sowie Aufwendungen und Erträge enthalten. |
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Bilanz und GuV müssen die im IAS 1 als Mindestangabe geforderten Posten beinhalten. |
Rz. 43
Neutralität (neutrality) |
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