Kurzbeschreibung

Diese alphabetische Übersicht erläutert kurz und knapp wichtige Punkte zur aktiven Rechnungsabgrenzung.

ABC der aktiven Rechnungsabgrenzung

A

Ablösesummen für

Profisportler
Eine aktive Rechnungsabgrenzung ist nicht vorzunehmen, weil dies nur ein einmaliger Akt des abgebenden Vereins für die Freigabe des Sportlers ist. Es liegt kein Aufwand für die Laufzeit des Vertrags vor. Zum Thema passend siehe auch das Stichwort "Sign-In-Bonus" bei Handgeldern für Fußball-Lizenzspieler.
Abraumvorrat Aufwendungen zur Schaffung eines Abraumvorrats bei der Mineralgewinnung sind nicht aktiv abzugrenzen. Insoweit wird das Kriterium der bestimmten Zeit nicht erfüllt[1].
Abstandszahlung für die Auflösung eines Vertrags Mangels zeitraumbezogener Gegenleistung erfolgt keine Abgrenzung[2].
Ausbeuteverträge

Ausbeuteverträge gehören ihrem Wesen nach nicht zu den Verträgen, deren Ende kalendermäßig festliegt. Bei ihnen bestimmt sich die Dauer des Rechtsverhältnisses nach der vorhandenen Abbaumenge und der Intensität des Abbaus. Trotzdem sind Ausbeuteverträge i. S. d. Rechnungsabgrenzung nicht unbestimmt. Die Abbaumenge kann regelmäßig am Ende des Jahres festgestellt werden. Die "bestimmte Zeit" lässt sich über die Fördermenge definieren. Deshalb sind Vorleistungen aufgrund von Ausbeuteverträgen zum Abbau von Bodenschätzen als Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren, wenn mit dem Abbau bereits begonnen wurde[3].

Wurde mit dem Abbau in dem betreffenden Jahr noch nicht begonnen, sind die Vorleistungen nicht als Rechnungsabgrenzungsposten, sondern als "geleistete Anzahlungen" auszuweisen[4].
Ausgleichszahlungen an einen ausgeschiedenen Handelsvertreter nach § 89 HGB Eine Abgrenzung hat bei dem den Ausgleich zahlenden Unternehmen nicht zu erfolgen. Die erfolgte Ausgleichszahlung stellt nicht Aufwand künftiger Jahre dar, sondern es wird die vom Handelsvertreter vor dem Bilanzstichtag erbrachte Gegenleistung abgegolten. Der mit der Zahlung verbundene Nutzen (z. B. die vom Handelsvertreter geschaffenen, zukünftigen Gewinnchancen) verteilen sich zudem auf unbestimmte Zeit, weshalb die Voraussetzungen für einen aRAP nicht gegeben sind.
Avalprovisionen

Vorausgezahlte Avalprovisionen sind als Vorleistungen auf die zeitbezogene Gegenleistung des Bürgen beim Schuldner aktiv abzugrenzen.

Hinweis: Der Rechnungsabgrenzungsposten ist über die Laufzeit der Bürgschaft und nicht die des Darlehens zu verteilen[5].
B
Baukostenzuschuss des Mieters oder Pächters Ist ein Baukostenzuschuss des Mieters/Pächters auf die Miete/Pacht anzurechnen, ist der Zuschuss zusätzliches Nutzungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung. Der vorausbezahlte Miet- bzw. Pachtzins ist über den Anrechnungszeitraum abzugrenzen[6].
Bausparvertrag

Die Abschlussgebühr eines Bausparvertrags ist nicht abzugrenzen. Eine Gesamtvertragsdauer kann nicht bestimmt werden, weil der Zeitpunkt der Zuteilung des Bauspardarlehens nicht von vornherein feststeht bzw. es ungewiss ist, ob überhaupt ein Bauspardarlehen in Anspruch genommen wird. Die Abschlussgebühr ist i. d. R. dem jeweiligen Bausparvertrag als Entgelt für den eigentlichen Vertragsabschluss zuzuordnen. Damit ist sofort abzugsfähiger Aufwand gegeben ([7].

Dagegen ist bei betrieblichen Bausparverträgen die Zuteilungsgebühr als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen[8].
Bearbeitungsgebühren einer Bank

Diese sind abzugrenzen. Das gilt auch für Gebühren, die ein Schuldner an ein Kreditinstitut für die Übernahme einer Bürgschaft zu zahlen hat. Die aktive Abgrenzung hat auf die Zeit zu erfolgen, für die sich das Kreditinstitut vertraglich verbürgt hat[9].

In Abgrenzung dazu hat der BFH[10] seine Rechtsprechung wie folgt verfeinert: Für ein vom Darlehensnehmer bei Abschluss des Kreditvertrags (hier: öffentlich gefördertes Darlehen) zu zahlendes "Bearbeitungsentgelt" ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn das Entgelt im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zurückzuerstatten ist. Etwas anderes gilt aber, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr ist als nur eine theoretische Option.
Berufsgenossenschaft Aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung an eine Berufsgenossenschaft geleistete Beitragsvorschüsse sind aktiv abzugrenzen, soweit sie sich auf das nächste Wirtschaftsjahr erstrecken[11]. Es handelt sich um Vorleistungen für eine noch ausstehende zeitraumbezogene Gegenleistung (vergleichbar mit Vorauszahlungen für Versicherungsprämien vor dem Versicherungszeitraum).
D
Darlehensgebühren

Für eine Rechnungsabgrenzung reicht es aus, wenn mit der Vorleistung ein zeitraumbezogenes Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich - d.h. gemessen am wirtschaftlichen Gehalt der getroffenen Abrede - als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann.

Bei der Prüfung, ob Kreditgebühren Vorleistungen für eine zeitraumbezogene Gegenlei...

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