2. |
Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[2] gilt nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 der vorliegenden Verordnung. |
3. |
Die Mitgliedstaaten dürfen in besonderen Fällen für bestimmte Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn das im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. |
4. |
Diese Verordnung gilt unbeschadet folgender Rechtsakte:
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5. |
Die Titel II, V, VI und VII gelten nicht, soweit ein Stoff wie folgt verwendet wird:
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6. |
Titel IV gilt nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Gemische in Form von Fertigerzeugnissen:
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7. |
Ausgenommen von den Titeln II, V und VI sind
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