Kommentar
Wichtig
Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 14.4 UStAE.
Mitte 2017 wurde das Signaturgesetz aufgehoben und national teilweise durch das Vertrauensdienstegesetz (VDG)[1] ersetzt. Das VDG regelt nationale Ergänzungen zur unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen eIDAS-Verordnung.[2] Aufgrund dieser Veränderung nimmt die Finanzverwaltung Anpassungen im UStAE vor.
Grundsätzlich ist zwischen einer elektronischen Signatur (Bestätigung des Namens einer natürlichen Person) und einem elektronischen Siegel (Bestätigung des Namens einer juristischen Person) zu unterscheiden.[3] Beide Begriffe fallen unter den umsatzsteuerrechtlichen Begriff der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG.
Hinweis
Die Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen ergeben sich aus Anlage I zur eIDAS-Verordnung[4] und die Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel aus Anlage III zur eIDAS-Verordnung.[5] National können aber noch weitere Attribute eingesetzt werden.
Konsequenzen für die Praxis
Spezielle praktische Konsequenzen ergeben sich aus der Anpassung an die veränderte nationale und unionsrechtliche Lage nicht. Die Anpassung stellt im Wesentlichen eine verbale Umstellung aufgrund der Aufhebung des Signaturgesetzes und der technischen Weiterentwicklung dar.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 27.10.2021, III C 2 – S 7287-a/21/10001 :001, BStBl 2021 I S. 2136.
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