1Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist, das nicht auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist, in Verfahren nach

 

1.

dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung;

 

2.

dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist;

 

3.

dem Kreislaufwirtschaftsgesetz;

 

4.

dem Bundesberggesetz;

 

5.

dem Atomgesetz;

 

6.

dem Strahlenschutzgesetz;

 

7.

dem Energiewirtschaftsgesetz;

 

8.

dem Wasserhaushaltsgesetz;

 

9.

dem Windenergie-auf-See-Gesetz;

 

10.

dem Flurbereinigungsgesetz;

 

11.

dem Bundesnaturschutzgesetz;

 

12.

dem Bundesfernstraßengesetz;

 

13.

dem Personenbeförderungsgesetz;

 

14.

dem Allgemeinen Eisenbahngesetz;

 

15.

dem Bundeswasserstraßengesetz;

 

16.

dem Luftverkehrsgesetz und

 

17.

dem Gentechnikgesetz.

2Dieses Gesetz gilt auch für das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz. 3Wird in den in Satz 1 genannten Gesetzen oder in diesem Gesetz auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen, so ist die bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltende Fassung anzuwenden.

[1] § 1 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) vom 04.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] § 1 tritt bereits am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

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