1Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist, das nicht auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist, in Verfahren nach
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dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist; |
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dem Bundesberggesetz; |
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dem Atomgesetz; |
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dem Strahlenschutzgesetz; |
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dem Windenergie-auf-See-Gesetz; |
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dem Allgemeinen Eisenbahngesetz; |
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dem Luftverkehrsgesetz und |
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dem Gentechnikgesetz. |
2Dieses Gesetz gilt auch für das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz. 3Wird in den in Satz 1 genannten Gesetzen oder in diesem Gesetz auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen, so ist die bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltende Fassung anzuwenden.
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