Vollmachten können in Notsituationen zumindest vorläufig dazu beitragen, dass laufende Geschäfte erledigt werden können bis eine endgültige Lösung gefunden worden ist.

8.2.1 Vorsorgevollmacht

Die Zulässigkeit einer Vorsorgevollmacht ergibt sich aus § 1901c BGB Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 164 ff. BGB.[1]  Die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht tritt erst ein, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers objektiv (vom Betreuungsgericht) festgestellt ist. Ab diesem Zeitpunkt kann der Bevollmächtigte sämtliche in der Vollmacht aufgelisteten Angelegenheiten für den Geschäftsunfähigen regeln. Der Besitzer einer Vorsorgevollmacht muss das Betreuungsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.[2].

 
Wichtig

Vorsorgevollmacht kann fast alles regeln

Einen Vorsorgevollmacht kann auch Regelungen über den Fortbestand, die Führung und schlimmstenfalls den Verkauf des Unternehmens enthalten kann.

8.2.2 Generalvollmacht

Die Generalvollmacht hat ihren Ursprung in den §§ 164 ff. BGB. Mit einer Generalvollmacht kann jeder Unternehmer oder Gesellschafter bis zu seinem Tod alle Geschäfte erledigen lassen. Die Generalvollmacht sollte notariell beurkunden werden, damit sie von allen Behörden, Banken und anderen Stellen anerkannt wird.[1]

[1] OLG München, Beschluss v. 27.6.2018, 34 Wx 438/17, RNotZ 2018, S 572: Zur Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde/Generalvollmacht.

8.2.3 Prokura

Die Prokura ist die umfassendste handelsrechtliche Vollmacht. Ihr Umfang ist detailliert gesetzlich festgelegt. Sie muss ausdrücklich und persönlich vom Inhaber des Handelsbetriebs[1] bzw. vom GmbH-Geschäftsführer[2] erteilt werden. Die Prokura muss beim Handelsregister angemeldet werden.[3]  Die Prokura umfasst alle Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgeschäfts mit sich bringt. Steuerliche Angelegenheiten des Unternehmers/Unternehmens kann der Prokurist nicht erledigen.

8.2.4 Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht ist jede im Betrieb eines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die keine Prokura ist. Der Umfang der Handlungsvollmacht wird durch den Vollmachtgeber bestimmt. Sie ist geregelt in den §§ 54 bis 58 HGB. Im Übrigen gelten die §§ 164 ff. BGB. Eine Generalhandlungsvollmacht umfasst alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des konkreten Handelsgewerbes[1] gewöhnlich mit sich bringt. Die Branchenüblichkeit der Vornahme "gewöhnlicher" Geschäfte orientiert sich nach der Verkehrsauffassung im jeweiligen Geschäftszweig. Die Handlungsvollmacht kann Dritten gegenüber beschränkt werden.[2]

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