Gem. § 131 Abs. 1 HGB ist der Tod eines OHG Gesellschafter kein Auflösungsgrund. Die Gesellschaft wird also bei Tod eines Gesellschafters fortgeführt. Der Gesellschafter scheidet laut Gesetz mit dem Tod aus der Gesellschaft aus.[1]  Sein Anteil am Gesellschaftsvermögen wächst den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis deren Anteile automatisch an. Die Erben werden also nicht kraft Gesetzes Gesellschafter.

Wenn die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung getroffen haben, fällt der Abfindungsanspruch des ausscheidenden (verstorbenen) Gesellschafters in den Nachlass. Dieser Abfindungsanspruch kann durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen oder der Höhe nach beschränkt werden.

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